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2744.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Überverpflichtung verbleibt in der Verantwortung des Kantons. Betrag: 1,847 Millionen Franken. – Kantons- und Bundessteuern Es besteht jederzeit das Risiko, dass bereits veranlagte und bezahlte Steuern zurückgezahlt he in den Gemeinden wurden zu drei kantonalen Veranstaltungen geladen und über die Einführung des Lehrplans 21 informiert. Der Bildungsrat verabschiedete im September in 1. Lesung zudem die Stundentafel g bei der Eröffnung des Gotthardbasistunnels. Sowohl bei der Vorbereitung als auch an den Veranstaltungstagen verstärkten Mitarbeitende aus Zug die sanitätsdienstliche Einsatzleitung. Erneut rollte die
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2733.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte (BGS 154.51) verabschiedet sowie die Errichtung einer kantonalen Ombuds- stelle beschlossen. Des Weitern gibt es im Kanton
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2735.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2735.2 Laufnummer 15526 Interpellation von Kurt Balmer betreffend Unterhalt der SBB Anlagen im Kanton Zug (Vorlage Nr. 2735.1 – 15419) Antwort des Regierungsrats vom 21. August 2017 Sehr g
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2733.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Vorlage Nr. 2733.3 Laufnummer 15568 Änderung des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 (BGS 512.1) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 3. Juli 2017 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr ge
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2736.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden. Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone mit der Anpassung ihrer Richtpläne sowie des kanton a- len Planungs- und Baurechts Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bere i- nigt und vom Bundesrat genehmigt Siedlungsgebiets ein. Dies geschah mit einer starken Verdichtung ausgewiesener Gebiete. Weiter verankerte der Richtplan die Schaffung von Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen. Als Gegenstück
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2736.3a - Synopse
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der Mehrwertabgabe nur bis zu diesem Betrag gedeckt. Der Restbetrag erfolgt in Geldwert. § 52a1 Veranlagung 1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Festle- Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 50 % der kantonalen Schätzungskommission, worauf diese die Veranlagung einleitet. 2 Der Gemeinderat meldet die Rechtskraft der erst- maligen und dauerhaften Zuweisung Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 50 % der kantonalen Schätzungskommissi- on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Ve
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2736.2 - Antrag des Regierungsrats
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der Mehrwertabgabe nur bis zu diesem Betrag gedeckt. Der Restbetrag erfolgt in Geldwert. § 52a1 Veranlagung 1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehr- werts sowie die Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 50 % der kantonalen Schätzungskommission, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestimmungen des Ve Verwaltungsrechtspflegegesetzes[BGS 162.1] sowie nach § 61 ff. PBG . 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Ein- sprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[§ 34 ff. VRG] erhoben
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2733.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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bis 5 Gefährlichkeitsei n- schätzungen und Interventionsempfehlungen aus, die gestützt auf § 16b veranlasst werden müssen. Es handelt sich dabei nicht um Gutachten, sondern um Berichte, welche je nach Be-
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2736.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 2736.4 Laufnummer 15525 Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 6. September 2017 Sehr g
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2737.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Entscheidungsträger im eigentlichen Sinn sind und dass die Einsitz- nahme neu im PBG gesetzlich verankert wird. Sie beruht also nicht nur auf informellem Verwal- tungshandeln (BGE 1A.11/2007). Aus diesem er bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat, - das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstim- mungen. § 46 Abs. 5 (gelöscht) Koordination, Entscheid über Baugesuch