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2569.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Verkehr. Die Kostenübernahme ist zwar wünschbar, liegt aber grundsätzlich in der Verantwortung des jeweiligen Veranstalters und stellt keine St aatsaufgabe dar. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extr a- zügen gar nicht. Bisher konnte erst der EVZ von diesem KRB profitieren. Der EVZ hat jedoch der für Veranstaltungen zuständigen diese Gesetzesbestimmung aufzuhe- ben. Vielmehr soll dem Regierungsrat als für das Personal verantwortlichem Führungsor gan die Flexibilität zustehen, bei guter «Geschäftslage» dem Personal REKA-Checks
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2559.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Millionen Franken ist bei ei- nem Gesamtaufwand von 1,4 Milliarden Franken ohne grössere Abstriche zu verantwo rten. Die Stawiko beschliesst mit 9 Ja- zu 4 Nein-Stimmen ohne Enthaltung, das Budget pauschal die Stawiko bewusst, dass diese Steigerung sowohl vom Regierungsrat als auch vom Kantonsrat zu verantworten ist. 2. Entlastungsprogramm 2015–2018 Die Auswirkungen des Entlastungsprogramms auf die Laufende Globalbudget nicht beschlossen Leistungsauftrag genehmigt 1 Globalbudget und Leistungsauftrag sind verabschiedet 2 RR kann, sofern nötig, einen revidierten Leis- tungsauftrag unterbrei- ten 3 RR legt neues Global-
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2556.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2556.2 Laufnummer 15091 Interpellation der CVP-Fraktion betreffend Flüchtlingskonzept (Vorlage Nr. 2556.1 - 15026) Antwort des Regierungsrats vom 2. Februar 2016 Sehr geehrter Herr Präside
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2558.1 - Antwort des Regierungsrats
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Kantons Zug an «geeigneter Stelle zu erwähnen sei», wurde ein entsprechender Hinweis auf dem Veranstaltungsflyer unterlassen. Aus dem diesjährigen Ver- anstaltungsflyer geht überhaupt nicht hervor, dass es öffentliche Veranstaltung «Palliativmedizin und EXIT» zu. Der Lotteriefondsbeitrag wurde auf Gesuch der «FDP.Die Liberalen Top60» gesprochen. Aus den Gesuchsunterlagen ging hervor, dass an der Veranstaltung Heidi Zug, die sich seit ihrer Gründung im Jahre 2010 mit sachbezogenen Veranstaltungen an die Zuger Bevölke- rung wendet. Diese Veranstaltungen haben speziell Themen im Fokus, die die ältere Zuger Be- völkerung
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2560.2 - Antwort des Regierungsrats
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Kanton bei der akutmedizinischen Versorgung und der Rehabilitation. Eine Neuaufteilung der Verantwortlichkeiten und Finanzierung müsste gesamthaft im Rahmen einer allfälligen ZFA-Revision angegangen werden
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2563.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2563.2 Laufnummer 15145 Interpellation von Alice Landtwing und Karen Umbach betreffend Bauprojekt Sprungturm – einmal mehr die Luxusversion für Zug (Vorlage Nr. 2563.1 - 15041) Bericht und
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2565.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Gesetzesinitiative sind mit der Stärkung der Objekthilfe im revidierten WFG und den jetzt im Richtplan verankerten raumplanerischen Instrumenten ausreichend erfüllt. Die von den Initiantinnen und Initianten geforderte Gemeinden wiesen darauf hin, dass die in der geltenden kantonalen Wohnraumförderungsgesetzgebung verankerten Massnahmen das Potenzial haben, auch künftig preisgünstigen Wohnraum zu schaffen bzw. zu erhalten noch das Spiel von Angebot und Nachfrage oder den Preismechanismus ausser Kraft setzen. 1.3. Verankerung der Wohnbauförderung im Richtplan Die kantonale Wohnbauförderung mit den bestehenden Instrumenten
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2565.3 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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funktion iert im Wohnungswesen schon lange nicht mehr. Die Regierung und die Gemeinden müssen ihre Verantwortung gegenüber der B e- völkerung endlich wahrnehmen und dafür sorgen, dass nicht noch mehr Zuger Familien
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2567.2 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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Zuger Kantonsverfassung veran- kert. Er ist allgemein anerkannt und entsprechende gesetzliche Verankerungen finden sich auch in anderen kantonalen Verfassungen (z.B. Art. 59 Abs. 2 lit. c der Verfassung Pe- tenten durchaus überlegenswerte Argumente finden, sieht die Justizprüfungskommission keine Veranlassung auf Tätigwerden des Kantonsrats. Beim Grundsatz der Einheit der Materie han- delt es sich um eine auf unverfälschte Willenskundgabe ableitet, wenn er in der Kantonsverfassung nicht ausdrücklich verankert ist (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1388)
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2569.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen vom 29. November 2012 (BGS 751.33) Heute können Veranstalter von Grossanlässen unter bestimmten (Massnahme 4.21): Aufhebung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen vom 29. November 2012 (BGS 751 Kommission stimmt der Aufhebung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Be iträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazü- gen mit 13:0 Stimmen einstimmig