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2685.1 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2685.1 Laufnummer 15314 Kleine Anfrage von Silvan Renggli und Jean-Luc Mösch betreffend Negativzinsen für den Kanton Zug Antwort des Regierungsrats vom 8. November 2016 Sehr geehrter Herr
2687.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
März 2017, ohne vorab Tragweite und Konse- quenzen abgeklärt zu haben, wohl schon etwas voreilig verabschiedet habe. Einige äussern auch Verständnis für die Empfehlung, diese Massnahme im Rahmen der Gesamtschau
2688.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
definitive Veranlagung einzig noch die neu erstellten Belege (z.B. Beurkundungskosten) eingereicht werden müssen. Keine Anrechnung erfolgt, wenn die Berechnungsgrundlagen für die Veranlagung in abgeänderter Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss der im Ruling beschriebenen steuerlichen Be- urteilung veranlagt zu werden (§ 200a Abs. 2 nStG). Der steuerliche Vorbescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühren Angelegenheiten ans Bundesgericht» lautet. Die Einwohnergemeinden führen gemäss § 187 Abs. 2 StG die Veranlagung der Grundstück- gewinnsteuer eigenständig durch. Da sie für die Bemessung und die Einforderung
2687.4a - Beilage Synopse
(Laufnummer 15430) c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. auf- grund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen o- der Entscheide von grosser Tragweite massge-
2687.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Mitarbeitende mit Kaderfunktion. Beispiele: Kadermitarbeitende, die aufgrund ihrer Ste l- lung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen; Ka- dermitarbeitende, die Entscheide von
2687.7 - Ergebnis 1. Lesung
Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich
2687.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Mai 2018
Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich
2688.2 - Antrag des Regierungsrats
ist für die Veran- lagungsbehörde im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bin- dend. 3 Der Vorbescheid unterliegt einer Diese ist für die Berechnung des steu- erbaren Grundstückgewinns nicht abzugsfähig. Basiert die Veranlagung auf den gleichen Berechnungsgrundlagen wie der Vorbescheid, ist die Gebühr an die Grundstückge
2689.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
revidierte Verordnung zum BLN (VBLN) zusammen mit den Objektbeschreibungen im Laufe des Jahres 2017 verabschieden wird. B. Vorschlag zur Anpassung des Richtplans für die öffentliche Mitwirkung Mit der Revision Objektbeschre i- bungen präzisiert, differenziertere Schutzziele formuliert sowie die Akzeptanz und Verankerung des BLN gefördert werden. Eine erste Phase umfasste fünf Pilotprojekte, in denen der Kanton Zug zeigt, im Rahmen eines solchen Prozesses eine breite Mitwirkung der Bevölkerung oder bess e- re Verankerung erreichen zu wollen. Das Projekt beschränkte sich schliesslich auf eine fachli- che Überprüfung
2688.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
ist für die Veranlagungsbe- hörde im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bindend.» 3 «Der Vorbescheid unterliegt einer Verwaltung zur Folge haben könnte. Es wurde auch die Meinung vertreten, dass es keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf einen Vorbescheid brauche, da die Grundstückgewinnsteuerbehörden bei Fragen bereitwi werden, das nicht offiziell und nicht kosten- pflichtig ist. Dies ist das «Risiko» einer im Gesetz verankerten Regelung. Möglicherweise wer- den auch telefonisch weniger Anfragen beantwortet, sondern die anfragende

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