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1569.2 - Antwort des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1569.2 Laufnummer 12597 Interpellation von Anna Lustenberger-Seitz betreffend bessere Anerkennung der Spielgruppe und der Spielgruppenleiterinnen im Kanton Zug (Vorlage Nr. 1569.1 - 12457)
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1569.1 - Interpellationstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1569.1 (Laufnummer 12457) INTERPELLATION VON ANNA LUSTENBERGER-SEITZ BETREFFEND BESSERE ANERKENNUNG DER SPIELGRUPPE UND DER SPIELGRUPPENLEITERINNEN IM KANTON ZUG VOM 16. AUGUST
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1590.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission für das Gesundheitswesen
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damit ein sinnvolles Heranführen der Jugendlichen an einen vernünfti- gen Alkoholkonsum im Verantwortungsbereich der gesetzlichen Vertreter explizit zulassen, gleichzeitig aber auch den regierungsrätlichen Summe entlastet. Seite 19/19 1590.3 - 12715 5. Schlussabstimmung und Anträge 5.1 Die Kommission verabschiedete das Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug in der Schlussabstimmung mit 11:2 Stimmen teilweiser Vergleichbarkeit könnten abgestufte Er- satzabgaben verlangt werden. Mit der gesetzlichen Verankerung eines Betrags zur Ersatzab- gabe werde ein griffiges Durchsetzungsinstrument für die Notfalldi
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1568.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 37bis unterstehen. Vorbehalten bleibt die ordentliche Veranlagung nach §§ 86 f. § 81 Abs. 3 (neu) 3 Für Einkommen aus Nebenerwerb beträgt der Steuersatz 9 %. § 88 einem Nachsteuerverfahren dürfen nur dann ver- wendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 130 Abs. 3) mit Umkehr der Beweislast nach § 132 Abs. 2 noch unter
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1590.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der Gesundheitswesen im Kanton Zug. 2 Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigen- verantwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. 2. Kapitel sbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirek- tion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbs- mässig: a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
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1590.06 - Ergebnis der 1. Lesung
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Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der Gesundheitswesen im Kanton Zug. 2 Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigen- verantwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. 2. Kapitel sbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirek- tion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbs- mässig: a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
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1590.02 - Antrag des Regierungsrates
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Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der Gesundheitswesen im Kanton Zug. 2 Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigen- verantwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. 2. Kapitel sbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirek- tion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbs- mässig: a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
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1590.07 - Ergänzender Bericht und Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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September 2008 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Am 18. September 2007 verabschiedete der Regierungsrat den Bericht und Antrag zum total- revidierten Gesundheitsgesetz. Im Rahmen Initiative Gutzwiller Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates verabschiedete am 1. Juni 2007 den Bericht zur parlamentarischen Initiative "Schutz der Bevölkerung und der Kinder und Jugendliche. 2 Das Rauchverbot gemäss Absatz 1 Litera b kann von den Gemeinden für Veranstaltungen und Anlässe, die sich überwiegend an Erwachsene richten, oder bei Schulanlagen mit ausschliesslich
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1649.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Aufgaben der Kantonsverwaltung im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung. Es bestimmt die Verantwortungsbereiche und Zuständigkei- ten für den Betrieb der kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel Gesundheitsbereich, - Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs. Gemäss der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung von Artikel 9 RHV haben die Kantone sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. teil- weise unentbehrlich, welche trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen und ei- ne Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden muss. Bst. l: Die minderjährigen Kinder von Eltern
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1648.2 - Antwort des Regierungsrates
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Zuger Jä- gerinnen und Jäger sein. Der Leiter des Amtes für Fischerei und Jagd ist als oberster Verantwortlicher zuständig für die inhaltliche und organisatorische Arbeit und damit automatisch auch Beteiligter besetzt wurde. Frage 5: Weniger Fische bedeuten kleinere Erträge für die Fischer. Welche Erwägungen veranlassen den Regierungsrat, angesichts der sinkenden Fischerträge, die Patentgebühren zu erhöhen? Die Anpassung Jagdverordnung umgesetzt. Der Regie- rungsrat hat die Teilrevision am 3. Juni 2008 in zweiter Lesung verabschiedet und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Erhöhung der Patentgebühren wurde dabei in moderater