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2431.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2431.2 Laufnummer 14874 Interpellation der CVP-Fraktion betreffend Kündigung von Bankenbeziehungen mit Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizern durch die Zuger Kantonalbank (Vorlage N
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2430.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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muss sie somit mehrere institutionelle Hürden überwinden. Kommt es dennoch zur Ausarbeitung und Verabschiedung eines Erlassentwurfs durch die Bundesversammlung, geht dem ein lange dauerndes Verfahren voraus
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2428.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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muss sie somit mehrere institutionelle Hürden überwinden. Kommt es dennoch zur Ausarbeitung und Verabschiedung e ines Erlassentwurfes durch die Bundesversammlung, geht dem ein lange dauerndes Verfahren voraus
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2441.2 - Antwort des Regierungsrats
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Amt lassen keine Gelegenheit aus, um den zweiten IR-Halt in Rotkreuz zu fordern. So werden die Verantwortlichen der SBB auf allen Eb e- nen regelmässig bei Gesprächen und Korrespondenzen mit dem Thema ko gewähren müsse. Der Fernverkehr liegt gemäss dem übergeordne- ten Bundesrecht und GöV nicht in der Verantwortung des Kantons, hingegen soll der vom Ka n- ton bestellte Verkehr auf den Fernverkehr ausgerichtet
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581.10b - Beilage 2
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ihm auch Antragsrechte zu. Die Verantwortung für die Kostenkontrolle liegt beim Projektleiter Hochbauamt, wäh- rend der Projektleiter des Generalunternehmers verantwortlich ist für die Durchset- zung. Das 00) überschritten worden ist. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nicht zulässig, da der Verantwortliche hier nicht als Stellvertreter des Kantonsbaumeisters, sondern als Projektleiter eingesetzt war erwähnt: Nachtrag Nr. 43: Innen- und Aussentüren Der Projektleiter des Hochbauamtes hat an einer Veranstaltung zur Sicherheit in Straf- anstalten zufällig erfahren, dass die von der Zschokke Generalunternehmung
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754.09b - Beilage 2
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ihm auch Antragsrechte zu. Die Verantwortung für die Kostenkontrolle liegt beim Projektleiter Hochbauamt, wäh- rend der Projektleiter des Generalunternehmers verantwortlich ist für die Durchset- zung. Das 00) überschritten worden ist. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nicht zulässig, da der Verantwortliche hier nicht als Stellvertreter des Kantonsbaumeisters, sondern als Projektleiter eingesetzt war erwähnt: Nachtrag Nr. 43: Innen- und Aussentüren Der Projektleiter des Hochbauamtes hat an einer Veranstaltung zur Sicherheit in Straf- anstalten zufällig erfahren, dass die von der Zschokke Generalunternehmung
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762.4 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
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welche ja weiterhin für das Vorschlagen geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten in erster Linie verantwortlich sind, entsprechende Empfehlungen hinsichtlich Wählbarkeitsvor- aussetzungen zu formulieren, wobei wollen. Bei der Volkswahl komme den Parteien bei der Aufstellung der Kandidaten- listen grosse Verantwortung zu, welche sie regelmässig auch in zwischenparteilichen Gesprächen wahrnehmen würden. Die grosse Voraussetzungen nicht im eigent- lichen Sinne messbar sind. Insofern bleibt eine wesentliche Verantwortung bei den Parteien bzw. anderen Organisationen, welche Personen für ein Richteramt vor- schlagen
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754.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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werden, bevor finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden könnten. Die beiden vom Regierungsrat veranlassten Gutachten haben die wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Situation gebracht. Dem Bericht
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995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Ziel, den Schutz und die bessere Hilfestellung für Opfer häuslicher Gewalt im Polizeigesetz zu verankern und zitiert aus der damaligen Vorlage des Regierungsrats des Kantons St. Gallen zur Ergänzung des eige- nen Wohnung. Auch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, weitere Schutzmass- nahmen zu veranlassen und der verletzenden Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder mit indem die vorgeschlagenen neuen Massnahmen im Bereich der poli- zeilichen Gefahrenabwehr gesetzlich verankert werden. Zug, 15. Juni 2004 Mit vorzüglicher Hochachtung REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann:
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999.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
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lung. Andererseits soll das Zeugnisverweigerungsrecht neu auf eine mögliche straf- rechtliche Verantwortlichkeit beschränkt werden. Geht es lediglich um eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit