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2431.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2431.2 Laufnummer 14874 Interpellation der CVP-Fraktion betreffend Kündigung von Bankenbeziehungen mit Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizern durch die Zuger Kantonalbank (Vorlage N
2430.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
muss sie somit mehrere institutionelle Hürden überwinden. Kommt es dennoch zur Ausarbeitung und Verabschiedung eines Erlassentwurfs durch die Bundesversammlung, geht dem ein lange dauerndes Verfahren voraus
2428.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
muss sie somit mehrere institutionelle Hürden überwinden. Kommt es dennoch zur Ausarbeitung und Verabschiedung e ines Erlassentwurfes durch die Bundesversammlung, geht dem ein lange dauerndes Verfahren voraus
2441.2 - Antwort des Regierungsrats
Amt lassen keine Gelegenheit aus, um den zweiten IR-Halt in Rotkreuz zu fordern. So werden die Verantwortlichen der SBB auf allen Eb e- nen regelmässig bei Gesprächen und Korrespondenzen mit dem Thema ko gewähren müsse. Der Fernverkehr liegt gemäss dem übergeordne- ten Bundesrecht und GöV nicht in der Verantwortung des Kantons, hingegen soll der vom Ka n- ton bestellte Verkehr auf den Fernverkehr ausgerichtet
581.10b - Beilage 2
ihm auch Antragsrechte zu. Die Verantwortung für die Kostenkontrolle liegt beim Projektleiter Hochbauamt, wäh- rend der Projektleiter des Generalunternehmers verantwortlich ist für die Durchset- zung. Das 00) überschritten worden ist. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nicht zulässig, da der Verantwortliche hier nicht als Stellvertreter des Kantonsbaumeisters, sondern als Projektleiter eingesetzt war erwähnt: Nachtrag Nr. 43: Innen- und Aussentüren Der Projektleiter des Hochbauamtes hat an einer Veranstaltung zur Sicherheit in Straf- anstalten zufällig erfahren, dass die von der Zschokke Generalunternehmung
754.09b - Beilage 2
ihm auch Antragsrechte zu. Die Verantwortung für die Kostenkontrolle liegt beim Projektleiter Hochbauamt, wäh- rend der Projektleiter des Generalunternehmers verantwortlich ist für die Durchset- zung. Das 00) überschritten worden ist. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nicht zulässig, da der Verantwortliche hier nicht als Stellvertreter des Kantonsbaumeisters, sondern als Projektleiter eingesetzt war erwähnt: Nachtrag Nr. 43: Innen- und Aussentüren Der Projektleiter des Hochbauamtes hat an einer Veranstaltung zur Sicherheit in Straf- anstalten zufällig erfahren, dass die von der Zschokke Generalunternehmung
762.4 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
welche ja weiterhin für das Vorschlagen geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten in erster Linie verantwortlich sind, entsprechende Empfehlungen hinsichtlich Wählbarkeitsvor- aussetzungen zu formulieren, wobei wollen. Bei der Volkswahl komme den Parteien bei der Aufstellung der Kandidaten- listen grosse Verantwortung zu, welche sie regelmässig auch in zwischenparteilichen Gesprächen wahrnehmen würden. Die grosse Voraussetzungen nicht im eigent- lichen Sinne messbar sind. Insofern bleibt eine wesentliche Verantwortung bei den Parteien bzw. anderen Organisationen, welche Personen für ein Richteramt vor- schlagen
754.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
werden, bevor finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden könnten. Die beiden vom Regierungsrat veranlassten Gutachten haben die wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Situation gebracht. Dem Bericht
995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Ziel, den Schutz und die bessere Hilfestellung für Opfer häuslicher Gewalt im Polizeigesetz zu verankern und zitiert aus der damaligen Vorlage des Regierungsrats des Kantons St. Gallen zur Ergänzung des eige- nen Wohnung. Auch soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, weitere Schutzmass- nahmen zu veranlassen und der verletzenden Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder mit indem die vorgeschlagenen neuen Massnahmen im Bereich der poli- zeilichen Gefahrenabwehr gesetzlich verankert werden. Zug, 15. Juni 2004 Mit vorzüglicher Hochachtung REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann:
999.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
lung. Andererseits soll das Zeugnisverweigerungsrecht neu auf eine mögliche straf- rechtliche Verantwortlichkeit beschränkt werden. Geht es lediglich um eine allfällige zivilrechtliche Verantwortlichkeit

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