-
2406.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
n zum Rechtsmittelweg und zu den Gebühren angepasst. Die bisherige Vereinbarung Im Jahr 1993 verabschiedete die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto- ren die Diplomanerkennungsvereinbarung Zweckartikel die Um- setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern verankert und in Art. 6 Abs. 1 die für die entsprechende Ergänzung der Anerkennungsreglemente notwendigen htsgesetz, BGG; SR 173.110) im Rechtsmit- telverfahren gegen Entscheide der Rekurskommissionen verankert (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 IKV). Zudem werden die Anfechtungsobjekte bei Beschwerden an eine der Re
-
2406.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
-
Vorlage Nr. 2406.3 Laufnummer 14788 Kantonsratsbeschluss betreffend Ratifizierung der Revision der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner- kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (
-
2448.2 - Antwort des Regierungsrats
-
positiven ökonomischen Bewertung einen starken Bezug zur Zuger Wirtschaft bzw. eine lokale/regionale Verankerung mit der Zuger Wirtschaft haben und in deren Bereich inländische hochqualifizierte Arbeitskräfte machte keine Anträge zum Entwurf, womit dieser am 19. August 2014 vom Regierungsrat definitiv verabschiedet wurde. Die Zuger Planungsgrun d- lagen definieren die wichtigsten Kriterien, welche Standorte
-
2449.2 - Antwort des Regierungsrats
-
sformular namentlich aufgedruckt. Wo immer möglich erteilen die direkt zu- ständigen Veranlagerinnen und Veranlager die gewünschten Auskünfte selber, bei besonders 2449.2 - 14908 Seite 3/4 anspruchsvollen altung kanalisiert und entweder direkt beantwortet oder an weitere Mitarbeitende in den Veranlagungsabteilungen zugeteilt. Die internen Zuteilungen erfolgen nach Art der Fragestellung und benötigtem Fachwissen abgelegt. In den übrigen Fällen werden die Akten für eine gewisse Zeit in zentralen Ablagen der Veranlagungsabteilungen aufbewahrt und später nach den üblichen Re- geln archiviert. Mehrere Dutzend steuerliche
-
2442.2 - Antwort des Regierungsrats
-
haben resp. welche Gefahren bewirken Mängel an Güterzügen für den Kanton Zug und werden die Verantwortlichen des Kantons Zug (Regierungsrat/ ge- meindliche Exekutive) laufend darüber informiert? Die P
-
2449.1 - Interpellationstext
-
vorgängig sicherstellen können, dass sie ih- re Geschäfte dort tätigen, wo sie am grosszügigsten veranlagt werden. Dabei gehen sie wie folgt vor: Sie teilen dem Kanton detailliert mit, wie sie aus ihrer Steuerfolgen für den geschilderten Sachverhalt vom Antragsteller korrekt dargelegt wurden. Bei der Veranlagung kann der Fiskus den unte r- zeichneten Vorbescheid nicht mehr infrage stellen, und das steuerpflichtige
-
2442.1 - Interpellationstext
-
vorgenommen werden. Sodann hat die Liberalisierung des Güterverkehrs zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten bei jedem Wagen eines Güterzuges geführt, die internationalen Gepflogenheiten sind zu b e- (ausser automatischen Streckenkontrollen) separate Kontrollen im Kanton Zug? 5. Was unternimmt / veranlasst ansonsten der Regierungsrat zwecks Abwehr von allfäll igen Schadenfällen resp. als Vorsorgemassnahme bewirken die Mängel an Güterzügen für den Kanton Zug und insbesondere für Rotkreuz und werden die Verantwortlichen des Kantons Zug (Regierungsrat / gemeindliche Exekutive) laufend darüber informiert? 2. Was
-
2468.1c - Beilage 3
-
Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge Art. 26 Abs. l l Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkredi- tierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akki'editierungsgesuch 1 Wird die Afckreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbil- dungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der e Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Spra- ehe. so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft: a. mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz; b. mit Busse bis
-
2468.1a - Beilage 1
-
sind die Vereinbarungskantone aber gehalten, die kantonalen Parlamente im Sinne der in der IRV verankerten Informationspflicht frühzeitig über wichtige Entwicklungen im Hoch- schulbereich zu informieren dat beizutreten. Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen Universitätskantone beitreten konnten. Absatz 2 bezieht sich auf die zweite Funktion der Kantone: die Verantwortung für ihre Hochschulen als deren Träger. Heute sind alle Kantone in unterschiedlicher Weise an
-
2467.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Umsetzungsfristen eingeräumt werden. Der Bund rechnet mit zwei Jahren ab Verabschiedung des Gesetzes und einem Jahr ab Verabschiedung der Ausfü h- rungsbestimmungen, somit frühestens per Herbst 2016. 4. Zur den sprachlichen Fähigkeiten sein. Die Vernehmlassung dazu ist für das Frühjahr 2015 und die Verabschiedung durch den Bundesrat für Herbst 2015 vorgesehen. Damit die Kantone die notwendigen Anpassungen