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2427.1 - Antwort des Regierungsrats
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anderer amtlicher Personenregister (EG RHG; BGS 251.1) wurde vom Kantonsrat am 30. Oktober 2008 verabschiedet und trat am 1. Januar 2009 in Kraft. - Teilprojekt 2: "Schaffung einer rechtl. Grundlage für die
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2426.1 - Antwort des Regierungsrats
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beantwortet die Fragen, nach Rücksprache mit der ZVB-Direktion, wie folgt: 1. Sind sich die Verantwortlichen der Volkswirtschaftsdirektion und der ZVB bewusst, dass viele Busbenutzer (Auszubildende, M immer zu- gunsten der besonderen Bedürfnisse lösen. Seite 2/2 2426.1 - 14752 2. Besteht für die Verantwortlichen der Volkswirtschaftsdirektion und der ZVB die Möglic h- keit, die Linie 7 via reformierte Kirche direkten Um- steigemöglichkeiten nach Inwil, Oberwil, Walchwil und Berg wieder zu ermöglichen? Die verantwortlichen Stellen prüfen zurzeit zusammen mit den Gemeinden und der ZVB eine allfällige Verlängerung der
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2424.6 - Antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung
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ngen. Diese sind in der Zwischenzeit erarbeitet und durch den Regierungsrat in erster Lesung verabschiedet worden. Die Massnahmen sind mit teils schmerzlichen Entlastungen verbunden. Vor diesem Hinter-
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2451.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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wird. Verantwortungsbewusste Hundehalterinnen und Hundehalter bieten die beste Gewähr dafür, dass eine Gefährdung oder Belästigung durch Hunde vermieden werden kann. Mit einem verantwortungsbewussten Umgang Gesetzes sind die Sicherstellung eines verantwortungsvollen Umganges und das Vorbeugen gefährlicher Zwischenfälle mit Hunden. Es liegt primär in der Verantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter dafür Bestimmungen 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Das Hundegesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, wobei der Eigenverantwortung der Hundehaltenden eine zentrale Bedeutung
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2453.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Interessenvertretung») – belassen (§ 12 Abs. 1 DMSG). Der Regierungsrat hält an der vom Parlament verabschiedeten Fassung fest, wonach der kanton a- len Denkmalkommission auch in Zukunft eine wichtige Rolle nachvollziehbar sind. Dieses A n- liegen soll mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen – der Verankerung der regelmässi- gen Aktualisierung des Inventars und der Möglichkeit zur vertraglichen Untersc sollen die Gebote der Vollständigk eit und der periodischen Aktualisierung des Inventars gesetzlich verankert werden. Erhalt für spätere Generationen Ziel einer Unterschutzstellung ist die dauernde Erhaltung
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2451.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Leinenpflicht im Wald diskutierte die Kommission die Möglichkeit der Ausnahmebewilligungen für Veranstaltungen mit Hunden im Wald und stellte die Frage, ob sich mit dem Hundegesetz gegenüber der heutigen Ablauf deutlich gemacht werden. Es ist bereits heute so, dass nach EG Waldgesetz (BGS 931.1) für Veranstaltungen im Wald, deren Auswirkungen den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft gefährden können, eine Wild tangiert sind. Diese Voraussetzungen würden sich auch mit dem Hundegesetz nicht ändern und Veranstaltungen mit Hunden im Wald wären weiterhin mit einer Bewilligung möglich. Es wurde der Antrag gestellt
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2443.3a - Beilage (Leistungsauftrag)
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Leistungsauftrag 1 Grundlagen 1.1 Grundauftrag Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ist verantwortlich für den Erhalt, die Pflege, die Dokumentation und die Erforschun g des archä- ologischen und
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2451.2 - Antrag des Regierungsrats
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prüfen. § 3 Prävention 1 Der Regierungsrat kann Massnahmen anordnen, die einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Hunden fördern. 2. Haltung § 4 Allgemeine Pflichten 1 Hundehalterinnen und Hundehalter
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2476.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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ergänzt wird, unter Vorbehalt der Fälle zeitlicher Dringlichkeit, die im neu zu schaffenden Abs. 2 zu verankern sind. 2476.1 - 14867 Seite 31/31 I. Finanzielle Auswirkungen Diese Vorlage hat keine finanziellen schlagenes Holz über ein fremdes, tiefer gelegenes Grundstück "abzutransportieren", um es der Verarbeitung zuzuführen. Holz kann jedoch nicht nur gereistet, sondern auch gerückt we r- den. Unter "Rücken" Es widerspricht zudem dem Prinzip der Privatautonomie, wenn eine entgeltliche Ablösung im Gesetz verankert wird. Aus diesen Gründen ist § 110 Abs. 2 EG ZGB ersatzlos aufzuheben. § 111 Betretungsrecht - Art
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2475.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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Gutachten, Befragu n- gen usw.) erforderlich, die sowohl von den Parteien als auch vom Gericht veranlasst werden können. Die Vorgabe von Kostendeckungsgraden als Zielvorgaben könnte insbesondere leicht sinnvoll, so dass nicht aus diesem Grund die gleiche Methodik angewendet werden muss. Kompetenz und Verantwortung sind bei den Gerichten auch ohne Pragma klar zugeordnet, wobei bei den Ge- richten bezüglich der