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2786.2a - Beilage: Umsetzung Finanzen 2019 im Budget 2018
Verzicht auf Teilnahme an der Digitalen Bibliothek Zentralschweiz und Verzicht auf Aufnahme und Verarbeitung von Schulfernseh- und anderen Fernsehsendungen 22'200 22'200 - 1740.04 Amt für gemeindliche Schulen
2785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
135 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert und im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2)
2787.1 - Interpellationstext
von Globalbeiträgen an die Kantone ausge- richtet, welche für den Vollzug der Förderprogramme verantwortlich sind. Die Verteilung der Mittel erfolgt in Abhängigkeit des kantonalen Budgets für d ie Förd
2786.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2786.3 Laufnummer 15658 Budget 2018 und Finanzplan 2018–2021 betreffend Anpassung des Leistungsauftrags 2018 der Kostenstelle 3590 (Zuger Polizei) Bericht und Antrag des Regierungsrats vom
2818.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Ziffer 108 bereits festgehalten, wird künftig nur noch der umfassende Behördenbegriff verwendet. Der veraltete Terminus der «Beamten» wird deshalb ersatzlos gestrichen, zumal der Beamtenstatus im Kanton Zug 1. In Kürze Moderate Teilrevision des Verwaltungsgebührentarifs Der Verwaltungsgebührentarif ist veraltet und muss deshalb in Teilbereichen revidiert werden. Neben Präzisierungen bei den allgemeinen Be müssen allgemeine Bestimmungen zur Gebührenbe- messung und -erhebung im Verwaltungsgebührentarif verankert werden. Das Gesetzmässigkeitsprinzip wird im Abgaberecht streng gehandhabt und besagt, dass der
2818.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Bürgerkanzleien. Die Kommission begrüsste grundsätzlich eine Anpassung dieser zwischenzeitlich veralteten Bestimmungen, hielt aber fest, dass die beiden Regelungen auch künftig identisch zu sein haben Kantone Schwyz und Zürich, die ebenfalls einmalige Kon- zessionsgebühren in ihren Gesetzgebungen verankert haben. Während Schwyz für die Gebüh- renfestlegung auf die Bedeutung des Werks abstellt, ist im
2818.2 - Antrag des Regierungsrats
(ID 1602) Synopse Teilrevision Verwaltungsgebührentarif Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 23. Januar 2018; Vorlage Nr. 2818.2 (Laufnummer 15662) Kantonsratsbeschluss über die Gebühre
2818.3a - Beilage Synopse
Person massgebend. 107ter (neu) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflich- tet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtsumme, soweit
2818.4a - Beilage Synopse
son massgebend. 107 ter (neu) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtsumme, soweit
2818.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Gebühren für Amtshandlungen aufgeführt sind, die nicht mehr angeboten werden. Gleic hzeitig werden veraltete Begriffe ersetzt, Ungereimtheiten beseitigt und einzelne Gebühren angepasst. Zum Beispiel soll die

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