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2786.2a - Beilage: Umsetzung Finanzen 2019 im Budget 2018
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Verzicht auf Teilnahme an der Digitalen Bibliothek Zentralschweiz und Verzicht auf Aufnahme und Verarbeitung von Schulfernseh- und anderen Fernsehsendungen 22'200 22'200 - 1740.04 Amt für gemeindliche Schulen
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2785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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135 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert und im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2)
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2787.1 - Interpellationstext
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von Globalbeiträgen an die Kantone ausge- richtet, welche für den Vollzug der Förderprogramme verantwortlich sind. Die Verteilung der Mittel erfolgt in Abhängigkeit des kantonalen Budgets für d ie Förd
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2786.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2786.3 Laufnummer 15658 Budget 2018 und Finanzplan 2018–2021 betreffend Anpassung des Leistungsauftrags 2018 der Kostenstelle 3590 (Zuger Polizei) Bericht und Antrag des Regierungsrats vom
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2818.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ziffer 108 bereits festgehalten, wird künftig nur noch der umfassende Behördenbegriff verwendet. Der veraltete Terminus der «Beamten» wird deshalb ersatzlos gestrichen, zumal der Beamtenstatus im Kanton Zug 1. In Kürze Moderate Teilrevision des Verwaltungsgebührentarifs Der Verwaltungsgebührentarif ist veraltet und muss deshalb in Teilbereichen revidiert werden. Neben Präzisierungen bei den allgemeinen Be müssen allgemeine Bestimmungen zur Gebührenbe- messung und -erhebung im Verwaltungsgebührentarif verankert werden. Das Gesetzmässigkeitsprinzip wird im Abgaberecht streng gehandhabt und besagt, dass der
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2818.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Bürgerkanzleien. Die Kommission begrüsste grundsätzlich eine Anpassung dieser zwischenzeitlich veralteten Bestimmungen, hielt aber fest, dass die beiden Regelungen auch künftig identisch zu sein haben Kantone Schwyz und Zürich, die ebenfalls einmalige Kon- zessionsgebühren in ihren Gesetzgebungen verankert haben. Während Schwyz für die Gebüh- renfestlegung auf die Bedeutung des Werks abstellt, ist im
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2818.2 - Antrag des Regierungsrats
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(ID 1602) Synopse Teilrevision Verwaltungsgebührentarif Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 23. Januar 2018; Vorlage Nr. 2818.2 (Laufnummer 15662) Kantonsratsbeschluss über die Gebühre
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2818.3a - Beilage Synopse
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Person massgebend. 107ter (neu) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflich- tet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtsumme, soweit
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2818.4a - Beilage Synopse
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son massgebend. 107 ter (neu) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtsumme, soweit
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2818.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Gebühren für Amtshandlungen aufgeführt sind, die nicht mehr angeboten werden. Gleic hzeitig werden veraltete Begriffe ersetzt, Ungereimtheiten beseitigt und einzelne Gebühren angepasst. Zum Beispiel soll die