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2279.2 - Antwort des Regierungsrates
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haushalten. Ein Steuerhaushalt besteht aus einer alleinstehenden Person oder einem gemei n- sam veranlagten Ehepaar oder einer eingetragenen Partnerschaft, allenfalls zusammen mit minderjährigen Kindern Unternehmen verantwortet; entsprechend sollen nach wie vor auch die Festsetzung der Löhne im Verantwortungsbereich der Unternehmen verblei- ben. Ein staatliches Eingreifen per Gesetz widerspräche diametral
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2283.4 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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verschiedenen Kriterienbereiche zugrunde liegt. Die im Workshop-Prozess zur Standortfindung verabschiedeten und in der Vorlage ausgewiesenen bildungsstrategischen Grundsätze und Kriterien erachtet die ion begrüsst die bildungsstrategischen Grundsätze und Kriterien, wie sie im Workshop-Prozess verabschiedet worden sind und im Bericht und Antrag des Regierungs- rats zum KRB betreffend Anpassung des kantonalen
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2284.1 - Interpellationstext
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aktuellen obligator i- schen Lehrmittel lasse der Bildungsrat jetzt Alternativen zu. Am 15. Juni 2013 verabschiedete der Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) ein Positionspapier zur Umsetzung des
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2281.1 - Interpellationstext
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Fällen statt um eine einheitliche Handhabung zu erreichen? Wem ob- liegt die diesbezügliche Verantwortung für Führung und Controlling der Staatsanwal t- schaft? 6. Wer kontrolliert, unter welchen Umständen
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2303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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t. - Kanton Luzern: Angestellte mit wenigstens zehn Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der zuständigen Behörde und aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, been det wird, haben Abgangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt. - Kanton Schwyz: Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegenseitigen Ei n- vernehmen beendigt, wird ein Mitarbeiter vorzeitig gekürzt. - Kanton Zürich: Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung d es Staates und ohne ihr Verschulen aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern
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2301.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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neuen Beschäftigungsstatistik des Bundes nicht kompatibel und orientiert sich an einem mittlerweile veralteten Beschäftigungsbegriff. 3.2.3. Zusammenfassung zur Bevölkerungs- und Beschäftigungsentwicklung Die
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2303.1 - Motionstext
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zogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet we r- den, sowie weitere Gesetzesänderungen (Vorlage Nr. 2165.2 - 14117) Änderungen in § 45 des
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2349.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nde wegen freiwilligen Feuerwehrdienstes ihrer Arbeit fern, sind dafür weniger Ernsteinsätze verantwortlich – solche sind in aller Regel zeitlich eng begrenzt –, sondern vielmehr der Besuch obligatorischer der Feuerwehr sieht die Bundesverfassung keine Kompetenz des Bundes vor. Folg- lich liegt die Verantwortung für die Feuerwehren bei den Kantonen. Diese können ihre Aufg a- ben im Bereich Feuerwehrwesen
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2357.2 - Antwort des Regierungsrates
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nicht entsprochen. Der Regierungsrat geht von einem einmaligen Versehen aus und sieht daher keine Veranlassung die grundsätzlich bewährte Regelung zu ändern. Die Personalrekrutierung mit internen Res- sourcen und ändert unklare Formulierungen in Absprache mit dem auftraggebenden Amt. Die inhaltliche Verantwortung für den Inseratetext ist in jedem Fall beim auftraggebenden Amt. Eine spezielle Prüfung von S Beratungsstellen für die Personalbeschaffung bis zu einem Kostendach von 2000 Franken in der Verantwortung der jeweiligen Direktion liegt. Weitergehende Kosten bedürfen der Zustimmung der Finanzdirektion
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2359.2 - Antwort des Regierungsrates
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nicht entsprochen. Der Regierungsrat geht von einem einmaligen Versehen aus und sieht daher keine Veranlassung die grundsätzlich bewährte Regelung zu ändern. Die Personalrekrutierung mit internen Res- sourcen und ändert unklare Formulierungen in Absprache mit dem auftraggebenden Amt. Die inhaltliche Verantwortung für den Inseratetext ist in jedem Fall beim auftraggebenden Amt. Eine spezielle Prüfung von S Beratungsstellen für die Personalbeschaffung bis zu einem Kostendach von 2000 Franken in der Verantwortung der jeweiligen Direktion liegt. Weitergehende Kosten bedürfen der Zustimmung der Finanzdirektion