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2207.3a - Synopse
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sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwachungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gerichtsor-
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2207.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat (1. Teil, ohne § 9)
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sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gericht
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2207.2 - Antrag des Regierungsrates
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spolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen ange ordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Ge- richts
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2108.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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stelle sich noch die Frage des Übergangsrechts (sind die von den Gemeindeversammlungen bereits verabschiedeten Gemeindeordnungen und Organi- sationsbeschlüssen weiterhin gültig oder müssen sie nachträglich auf Gemeindeebene - analog zur kantonalen Regelung (§ 7 OG) - im Gemeinde- gesetz zu regeln. Die Verankerung im Gemeindegesetz schafft zudem die Voraussetzung, dass auch die Korporationsgemeinden mit Globalbudget sind daher beispielsweise Fälle, in denen eine Gemeinde zwecks Überwachung einer Anlage oder Veranstaltung einen Sicherheitsdienst (z.B. Securitas) engagiert. Mitarbeitende derartiger Organisationen kommen
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2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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streichen. So wird als störend empfunden, dass eine Busse erteilt werden könnte, auch wenn dem Veranstalter nicht klar sei, dass eine Meldepflicht vorliegt. Demgegen- über wird kritisch argumentiert, dass üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; Es soll sichergestellt werden, dass Lärm, der in Zusammenhang mit einheimischem Brauchtum gestellt werden. Zudem sollen die Rechtsgrundlagen für ein kantonales Ordnungsbussenver- fahren verabschiedet werden. Bagetellübertretungen sollen künftig in einem vereinfachten Ver- fahren gebüsst werden
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2123.3a - Synopse
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; § 10 Störung des Dienstes 1 Wer a) sich in dienstliche Funktionen der Polizei einmischt chem Lärm, der über das am fragli- chen Ort oder im Zusammenhang mit einer tradit i- onellen Veranstaltung üblicherweise zu tolerieren- de Mass hinausgeht (§ 9 ÜStG) 50.- 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Verfahren, das die gebüsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienststelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbus- senverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde
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2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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2123.2 - Antrag des Regierungsrates
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Verfahren, das die gebüsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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2123.5a - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013, Anhang Bussenkatalog
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üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.– 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massge- 100.– 7.2 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten der Melde- und Bewilli- gungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.– 7.3 Vorsätzliches oder fahrlässiges