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2207.3a - Synopse
sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwachungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gerichtsor-
2207.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat (1. Teil, ohne § 9)
sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gericht
2207.2 - Antrag des Regierungsrates
spolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen ange ordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; d) die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Ge- richts
2108.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
stelle sich noch die Frage des Übergangsrechts (sind die von den Gemeindeversammlungen bereits verabschiedeten Gemeindeordnungen und Organi- sationsbeschlüssen weiterhin gültig oder müssen sie nachträglich auf Gemeindeebene - analog zur kantonalen Regelung (§ 7 OG) - im Gemeinde- gesetz zu regeln. Die Verankerung im Gemeindegesetz schafft zudem die Voraussetzung, dass auch die Korporationsgemeinden mit Globalbudget sind daher beispielsweise Fälle, in denen eine Gemeinde zwecks Überwachung einer Anlage oder Veranstaltung einen Sicherheitsdienst (z.B. Securitas) engagiert. Mitarbeitende derartiger Organisationen kommen
2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
streichen. So wird als störend empfunden, dass eine Busse erteilt werden könnte, auch wenn dem Veranstalter nicht klar sei, dass eine Meldepflicht vorliegt. Demgegen- über wird kritisch argumentiert, dass üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; Es soll sichergestellt werden, dass Lärm, der in Zusammenhang mit einheimischem Brauchtum gestellt werden. Zudem sollen die Rechtsgrundlagen für ein kantonales Ordnungsbussenver- fahren verabschiedet werden. Bagetellübertretungen sollen künftig in einem vereinfachten Ver- fahren gebüsst werden
2123.3a - Synopse
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; § 10 Störung des Dienstes 1 Wer a) sich in dienstliche Funktionen der Polizei einmischt chem Lärm, der über das am fragli- chen Ort oder im Zusammenhang mit einer tradit i- onellen Veranstaltung üblicherweise zu tolerieren- de Mass hinausgeht (§ 9 ÜStG) 50.- 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Verfahren, das die gebüsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienststelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbus- senverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde
2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
2123.2 - Antrag des Regierungsrates
Verfahren, das die gebüsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
2123.5a - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013, Anhang Bussenkatalog
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.– 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massge- 100.– 7.2 Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten der Melde- und Bewilli- gungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.– 7.3 Vorsätzliches oder fahrlässiges

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