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1301.2 - Antwort des Regierungsrates
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1.4. Bisherige Vorbereitungen in der Bildungsregion Zentralschweiz Damit die Kantone die neue Verantwortung im Sonderschulbereich wahrnehmen können, müssen entsprechende Konzepte erarbeitet und Strukturen IVSE (s. Antwort zu Frage 6) werden kantonsübergreifende Kostenmodelle erarbeitet. Nachdem die Verantwortung für die Sonderschulung und damit verbunden die Steuerung an die Kantone übergeht, liegt auch die
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1316.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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11675 Zeitaufwand (Kostendeckungsprinzip) und der Bedeutung des Geschäfts (Äquiva- lenzprinzip). Veranlagende Behörde soll gemäss Gesetzesentwurf weiterhin das Grundbuchamt sein, welches die gebührenpflichtigen vereinzelt auch von den Gemeinden erhoben. Gemäss geltendem Recht ist im Kanton Zug das Grundbuchamt veranlagende Behörde. Diese Zuständigkeit wird im Entwurf beibe- halten. Ein Vergleich mit anderen Kantonen werden, in deren Namen und Auftrag die betreffende grundbuchliche Verrichtung veranlasst wird (Abs. 1 Bst. c). Veranlasst wird die betreffende Amtshandlung - dies stellt die über- arbeitete Gesetzesvorlage
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1314.2 - Antwort des Regierungsrates
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kulturelle Institutionen mit regionaler Ausstrahlung im Kanton Zug unterstützt, welche ein Veranstaltungsprogramm anbieten und/oder die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme (von Amateuren über semi- professionelle Leitidee der Schwerpunkte 2005 - 2015 des Regierungsrats, welche dieser am 14. Dezember 2004 verabschiedet hat. Ver- schiedene von der Interpellantin angesprochene Themenkreise werden auch in die- sem pro Jahr) werden zudem (ausschliesslich zulasten des Lotteriefonds) diverse Einzelprojekte und Veranstaltungen verschiedenster Sparten unterstützt. Zu den erfolgreichen Pfeilern zählt auch die Förderung
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1313.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1313.2 (Laufnummer 11720) INTERPELLATION DER ALTERNATIVEN FRAKTION BETREFFEND JUGENDARBEITSLOSIGKEIT IM KANTON ZUG (VORLAGE NR. 1313.1 - 11672) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 1
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1315.1 - Antwort des Regierungsrates
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nicht, wo stehen wir heute in dieser Sache? Mit welchen Mehrkosten ist zu rechnen? - Wer ist verantwortlich für das sich abzeichnende Desaster? Wurden Massnah- men eingeleitet, dass sich solche Vorfälle
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1191.3a - Beilage
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tons- und Gemeindesteuern aber als Gewinnungskostenabzug ausgestaltet wird, würde dies das Veranlagungsverfahren erschweren. Frage 6 Nein. Die anfallenden Projektkosten sind gering. 7. Ackermann Jeannette Frage 5 Die Vorhaben der letzten Jahre sind jeweils mit Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- jährlich veranschlagt worden. Frage 6 Obsolet 17. Wicky Vreni. Schulunterstützungszentrum 29.03.2000, M (763.1 - 10128; entsteht mehr Transparenz und reduziert die Verwaltungsaufwändungen. Die klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten schafft mehr Anreize zu haushälterischem Einsatz der Ressourcen. - 7 - 9. Kommission. Tot
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1210.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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tonsrat warfen verschiedene Kantonsratsmitglieder zusätzliche werkvertragsrechtli- che und Verantwortlichkeitsfragen auf. Die GU wandte sich an alle Ratsmitglieder und erhob Vorwürfe. Der Regierungsrat hat rechtlichen Aspekte und am 23. Mai 2006 Rechtsanwalt Hagmann seinen Bericht über Kompetenz- und Verantwortlichkeitsfragen ab (vgl. Anhänge 1 und 2). C. SCHLUSSABRECHNUNG C.1 Objektkredit Ausgangspunkt sind die wurde erkannt, dass die Ausstattungen im heutigen 22 581.10/754.9/1210.3 - 12076 Bau grossteils veraltet sind. Zusätzliches Mobiliar wurde im Kostenvoranschlag nicht eingerechnet. Dieses soll dannzumal
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1183.2 - Antrag des Regierungsrates
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Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Änderung vom ……………… Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I
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1184.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1184.1 (Laufnummer 11316) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS GESUNDHEITSWESEN (AUSBILDUNG FÜR BERUFE IM GESUNDHEITSWESEN) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 21. OKTOBER 2003
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1183.7 - Kantonale Volksabstimmung am 26. September 2004
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Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Änderung vom 27. Mai 2004 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschlie