-
2209.1 - Interpellationstext
-
Vorlage Nr. 2209.1 Laufnummer 14215 Interpellation von Adrian Andermatt betreffend Tangente Zug/Baar: Optimale Verkehrsführung in Baar vom 13. Dezember 2012 Kantonsrat Adrian Andermatt, Baar, sowie ze
-
2208.1 - Interpellationstext
-
Vorlage Nr. 2208.1 Laufnummer 14213 Interpellation von Hubert Schuler betreffend IV-Stelle des Kantons Zug vom 10. Dezember 2012 Kantonsrat Hubert Schuler, Hünenberg, hat am 10. Dezember 2012 folgende
-
2108.04a - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat, Voll-Synopse
-
. § 16 Verantwortlichkeit - 9 - Geltendes Recht 1. Lesung im Kantonsrat vom 31. Januar 2013; Vorlage Nr. 2108.4 (Laufnummer 14253) 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung oder im Stimmbüro eintrifft. § 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro 1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet dem haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente
-
2104.1a - Beilage
-
Erweiterung Kantonsschule Zug Machbarkeitsstudie Baudirektion Hochbauamt 05 Einleitung 06 Gesamtanlage und Kontext 09 Raumprogramm 13 Programmverteilung 16 Planerische Prämissen 18 Erweiterungskonzept
-
2093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
zur neuen Vereinbarung, konsultiert. Sie erachtete eine erneute einlässliche Beratung vor der Verabschiedung der Kantonsratsvorlage als nicht mehr nötig. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die in den jeweiligen Konkordatsrat hat am 15. September 2011 einen umfangreichen Erläuternden Bericht mit Beilagen verabschiedet 2093.1 - 13926 Seite 3/9 (Beilage). Um diesen Bericht nicht zu wiederholen kann sich der vorliegende
-
2103.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
regelmässig über die gängigen Kommunikationskanäle informiert, anderer- seits wurden öffentliche Veranstaltungen in Form dreier Verkehrsforen durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich beim Grossprojekt Stadttunnel
-
2122.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
mehr zu erwähnen. § 16 Abs. 2 EG AuG ist die direkte Folge der durch das neue Ausländergesetz verankerten zu- sätzlichen Beschwerdemöglichkeit. Gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG erlassen die kantonalen Be- hörden § 2 Abs. 1 EG AuG das Amt für Migra- tion für den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung verantwortlich gemacht, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zuständig ist
-
2123.1a - Beilage
-
Grundsatz auch die Straf- barkeit der fahrlässigen Übertretung vorgesehen. Im Rahmen der 1981 verabschiedeten To- talrevision nahm der Kantonsrat insofern einen Systemwechsel vor, als grundsätzlich nur noch
-
2122.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
Vorlage Nr. 2122.3 Laufnummer 14183 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 14. Septemb
-
2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
dortigen Formulierungen nicht gesetzeswürdig seien. Der Regie- rungsrat hält dem entgegen, dass die Verarbeitung des Stimmmaterials ein heikler und sensib- ler Vorgang im Wahl- und Abstimmungsprocedere ist, dem entgegen, dass die Bürgerinnen- und Bürgerpflicht im Grundsatz wei- terhin in der Verfassung verankert sein muss. Die Stimmberechtigten in der Gemeindever- sammlung sind das oberste Organ der Gemeinde