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1411.1 - Interpellationstext
1411.1 (Laufnummer 11954) INTERPELLATION VON MARTIN STUBER BETREFFEND PERSONALSITUATION UND VERANTWORTUNG DES KANTONS BEZÜGLICH KUNSTHAUS ZUG VOM 13. FEBRUAR 2006 Kantonsrat Martin Stuber, Zug, hat am
1449.1 - Postulatstext
und eine Reinigungsfunktion für die lebenswichtigen Ressourcen Luft und Wasser. Aus einer verantwortungsvollen und zukunftsgerichteten Sicht sollte das Ziel nachhaltiger Wald unbedingt angestrebt werden
1448.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1448.1 (Laufnummer 12078 ) ÄNDERUNG DER INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE ANERKENNUNG VON AUSBILDUNGSABSCHLÜSSEN BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 30. MAI 2006 Sehr
1452.2 - Antwort des Regierungsrates
Wer kommt dafür auf? Mit der Zuger Finanz- und Aufgabenreform ZFA werden mehr Kompetenzen und Verantwortung (verknüpft mit der Finanzierung) an die Gemeinden als Arbeitgeber der Lehrpersonen übertragen
1454.2 - Antwort des Regierungsrates
richtig, dass der Kantonsrat am 25. November 1999 das Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.1) verabschiedet und der Regierungsrat dessen Inkraft- treten auf 1. Mai 2000 festgesetzt hat. Mit diesem Gesetz
1455.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
ermahnt oder sogar Sanktionen ergriffen werden. Der Regierungsrat beabsichtigt denn auch, nach der Verabschiedung der Gesetzesrevision diese klare Rechtslage durchzusetzen. Mit 14 zu 0 Stimmen wird auf eine stimmt mit 7 : 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgendem Ände- rungsantrag zu: Die Schulkommission veranlasst in der Regel alle 3 Jahre die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine fachliche Aussensicht strategischen Führung um. Zur Unterstützung des Rektors können Prorektoren eingesetzt werden. Verantwortlich für die operative Führung ist der Rektor oder die Rektorin. Sie sind u.a. verantwortlich, dass
1455.1a - Beilage
und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung der Quali- tät der Schulen durch eine fachliche Aussensicht (externe Evaluation) öffentlichen Schulen die Schulferien fest. 3 Die Schulkommissionen sind berechtigt, für lokale Veranstaltungen oder Feiertage höchstens zehn schulfreie Halbtage anzuordnen. § 10 Abs. 2 und 3 Schuljahr 2 Der Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Wei- terbildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen, entsprechend dem Nutzen für die berufliche
1451.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichtes
die Möglichkeit, eine abweichende Meinung abzugeben, schärfe das Verantwortungsbewusstsein und die 14 1451.1 - 12091 Verantwortlichkeit eines Richters. Dieser wisse, dass er - wenn er seine Minder- he Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz hinaus - in jedem einzelnen Fall auch noch öffentlich zu verantworten hätte. Damit steht nicht weniger als die in Art. 30 BV garantierte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und rechtli- cher Gleichordnung ein Staatsorgan bilden und für das Ganze grundsätzlich gleich verantwortlich sind“ (Isabelle Häner, Öffentlichkeit und Verwaltung, Zürich 1990, S. 312, mit Hinweisen). Alle
1455.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung dung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife. 11 3 … beurteilen in der Regel alle drei Jahre in … 4 … veranlasst in der Regel alle drei Jahre die … 3 … Sofern er noch … § 18 Organisation 1 Das 6-jährige Gymnasium Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Weiter- bildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen, entsprechend dem Nutzen für die berufliche
1455.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Weiter- bildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen, entsprechend dem Nutzen für die berufliche dungsangebote mit. 4 Der Rektor steht der Schulleitung vor. Er ist für die operative Führung verantwortlich und hat insbesondere folgende Aufgaben: Er a) ist für die Erfüllung der vom Gemeinderat übertragenen

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