-
1396.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1396.1 (Laufnummer 11913) VORMUNDSCHAFTSRECHT ÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DES SCHWEIZERISCHEN ZIVILGESETZBUCHES FÜR DEN KANTON ZUG (EG ZGB) BERICHT UND ANTRA
-
1395.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug Änderung vom … Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug
-
1395.9 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
-
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug Änderung vom 30. November 2006 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über die Sozialhil
-
1395.7 - Antrag von Markus Jans zur 2. Lesung
-
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1395.7 (Laufnummer 12240) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE SOZIALHILFE IM KANTON ZUG ANTRAG VON MARKUS JANS ZUR 2. LESUNG VOM 2. NOVEMBER 2006 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung ste
-
1401.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
war denn auch die Feinstaubbelastung der Luft ausserordentlich hoch. Mit dem im Dezember 2006 verabschiedeten Inter- ventionskonzept Feinstaub hat der Regierungsrat reagiert und sofort umsetzbare Massnahmen Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum ein. II. Zusammenfassung und Schlussfolgerung Mit der Verabschiedung des Interventionskonzeptes Feinstaub sind einige der gefor- derten sofort umsetzbaren Massnahmen Gesamtprojekt wurde von der Zentralschweizer Umweltdirektoren-Konferenz (ZUDK) am 27. April 2006 verabschiedet und wird der ZUDK im Frühjahr 2007 zur Beschlussfassung un- terbreitet. 1401.2/1491.2 - 12310
-
1404.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1404.1 (Laufnummer 11940) ÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DIE EINFÜHRUNG DES SCHWEIZERISCHEN ZIVILGESETZBUCHES FÜR DEN KANTON ZUG (EG ZGB; VERZICHT AUF VERÖFFENTLICHUNG VON HAN
-
1413.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
geeignete Vorkeh- rungen des Veranstalters beeinflussen lassen (etwa das Auftreten von Randalierer, 1413.1 - 11957 59 Schlägern, Hooligans), kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden; diesbezügliche müssen. Der psychische Verarbeitungsprozess schlimmer Erlebnisse erfolgt nicht in jedem Fall ohne weiteres und ohne Hilfe Dritter. Wer tragische Erlebnisse auf die Dauer nicht verarbeiten kann, muss eine e vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit durch den Kanton sind auch im Bereich der polizeilichen Tätigkeit ausreichend, zumal das Verantwortlichkeitsgesetz in § 9 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz für polizeiliches
-
1413.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
würde bedeuten, dass eben gerade die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter und der Veranstalterin erschwert würde, bestünde dann doch kein Anreiz mehr für die Veranstaltenden, in Absprache mit der Bestimmung betreffend Tragung der Kosten für polizeiliche Leistungen durch Veranstalter und Veranstalterinnen von Anlässen zu einer eingehenden Diskussion in der Kommission geführt. Wichtig in Kommission, es bei der vom Regierungsrat vorgeschlage- nen Regelung zu belassen, wonach Veranstalter oder Veranstalterinnen eines Anlas- ses, der über Werbung oder Sponsoring finanziert oder bei dem ein Teilnahme-
-
1413.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
-
Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen kann überdies verlangt werden von a) der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der über Werbe- einnahmen oder Sponsoring finanziert wird oder bei bezieht sie. § 17 Veranstaltungen 1 Veranstaltungen auf öffentlichem oder privatem Grund mit mehr als 3000 erwarteten Personen bedürfen der Bewilligung der Polizei. 2 Veranstaltungen auf öffentlichem oder folgendem Wortlaut: § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund ha- ben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der Durchführung zu melden, wenn
-
1413.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen kann überdies verlangt werden von a) der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der über Werbe- einnahmen oder Sponsoring finanziert wird oder bei umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könnten. 2 Die Polizei kann mit den Veranstaltenden eine Vereinbarung zur siche- ren Durchführung des Anlasses treffen. Diese Vereinbarung ist v Grundsatz Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten1). § 22 2. Abweichende Regelungen a) Haftung