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1362.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1362.2 (Laufnummer 11867) INTERPELLATION VON MONIKA BARMET, KARL KÜNZLE, KARL NUSSBAUMER UND BRUNO PEZZATTI BETREFFEND STANDORTPLANUNG FÜR DIE KANTONALE MITTELSCHULE/ SEKUNDARST
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1363.2 - Antwort des Regierungsrates
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stelle sich die Frage, welchen Sinn die Bürgergemeinden in der heutigen Zeit noch hätten. Dies veranlasse sie, folgende F r a g e n zu diesen rechtlichen Körperschaften zu stellen: 2 1363.2 - 11846 1. Regie- rungsrates zur Motion der SVP-Fraktion betreffend Einreichung einer Standesinitia- tive zur Verankerung der Bürgerrechtserteilung durch das Gemeindestimmvolk: Vor- lage Nr. 1147.2 - 11282 vom 16. September
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1364.1 - Antwort des Regierungsrates
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die ent- sprechenden Flächen stünden nicht zur Verfügung. Er wies auch darauf hin, dass er vom Veranstalter als "advocatus diaboli" eingeladen worden sei und deshalb pointierte Aussagen mache. Der Dire soll für gute Investoren (fast) alles zu opfern: Um- welt, Landschaft, Richtpläne und vom Volk verabschiedete Gesetze. Das ist nicht nur aus rechtsstaatlichen und umweltschützerischen Überlegungen bedenklich Feststellungen Die Vereinigung für Landesplanung der Schweiz (VLP) organisierte am 22. Juni 2005 eine Veranstaltung in der Reihe "Netzwerk Raumentwicklung" zum Thema "Unter- nehmeransiedlung in der Schweiz - Lehren
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1363.1 - Interpellationstext
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stellt sich die Frage, welchen Sinn die Bürgergemeinden in der heutigen Zeit noch haben. Dies veranlasst uns, einige F r a g e n zu diesen rechtlichen Körperschaften zu stellen: 1. Wie finanzieren sich
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1373.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sche Kommission des Nationalrates SPK-N hat entschieden, die Be- handlung der vom Ständerat verabschiedeten Bürgerrechtsrevision auszusetzen, bis der Bundesrat seine Botschaft zur SVP-Initiative "für Kantonsrates am 24. Juli 2003 eine Mo- tion betreffend Einreichung einer Standesinitiative zur Verankerung der Bürgerrecht- serteilung durch das Gemeindestimmvolk (Vorlage Nr. 1147.1 - 11230) ein, mit der beauftragte, eine Standesinitiative zu Handen der eidgenössi- schen Räte vorzubereiten, welche die Verankerung der Bürgerrechtserteilung durch das Gemeindestimmvolk verlangt. Der Kantonsrat erklärte auf Antrag
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1374.2 - Antwort des Regierungsrates
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tlichen Seevertrag von 1857 und der Präzisierung von 1926 gibt es keine Verträge. 5. Wer ist verantwortlich für die Regulierung der Lorze? Die SAE ist Eigentümerin und Betreiberin beider Wehranlagen. Beim Materialeintrag erfolgt wie bei den Bachdeltas, besteht die Tendenz der Ufererosion. 9. Wer ist verantwortlich für die Korrektur des "Tüfen Tänndlibaches" in Neuägeri? Das Problem muss unbedingt angegangen
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1375.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1375.2 (Laufnummer 12192) INTERPELLATION VON JEAN-PIERRE PRODOLLIET UND STEFAN GISLER BETREFFEND WOHNLIEGENSCHAFTEN IM FINANZVERMÖGEN (VORLAGE NR. 1375.1 - 11829) ANTWORT DES RE
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1374.1 - Interpellationstext
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g? 2 1374.1 - 11820 4. Wer sind die Vertragspartner des oben erwähnten Vertrages? 5. Wer ist verantwortlich für die Regulierung der Lorze? 6. Stimmt es, dass in diesem Vertrag die Rede von einem Stein unternommen, dass immer wieder Erdmassen in den See gelangen und diesen langsam auffüllen? 9. Wer ist verantwortlich für die Korrektur des „Tüfen Tändlibaches“ in Neuägeri? Das Problem muss unbedingt angegangen
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1390.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kofferung und einen Kunstrasen entschieden. Die Kofferung ist deshalb notwendig, weil die Drainagen veraltet sind und nicht mehr funktionieren. Sie verschlammen mit der Zeit. Der Kunstrasen entspricht sowohl
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1395.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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neu explizit im Gesetz verankert. 1395.1 - 11911 3 • Aufgaben der Einwohnergemeinden: Mit der Verankerung der fachlichen Be- ratung durch Sozialdienste wird deutlich gemacht, dass die soziale Arbeit gewisse die Führung einer Fachstelle Berufsintegration ausdrücklich im Gesetz verankert. Die rechtliche Verankerung einer solchen Fachstelle rechtfertigt sich aus den vielfältigen Problemen am Arbeitsmarkt. 16 1395 . Der Regierungsrat kommt daher zum Schluss, dass im Moment eine Teilrevision Sinn macht. Die Verankerung des Grundsatzes der Subsidiarität in § 2 SHG wird weitgehend be- grüsst. Die Vorschrift entspricht