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1439.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1439.3 (Laufnummer 12108) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND ERGÄNZUNG ZUM OBJEKTKREDIT FÜR DEN BAU DER 1. ETAPPE DER STADTBAHN ZUG ZUR ABGELTUNG DER INVESTITIONS- FOLGEKOSTEN DER
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1445.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1445.1 (Laufnummer 12067) KANTONSRATSBESCHLÜSSE FÜR 1. EINEN OBJEKTKREDIT FÜR DIE WASSERÜBERLEITUNG VON DER NEUEN ZUR ALTEN LORZE UND 2. EINEN OBJEKTKREDIT FÜR EINE LORZENAUFWEI
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1445.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1445.4 (Laufnummer 12168) KANTONSRATSBESCHLÜSSE FÜR 1. EINEN OBJEKTKREDIT FÜR DIE WASSERÜBERLEITUNG VON DER NEUEN ZUR ALTEN LORZE UND 2. EINEN OBJEKTKREDIT FÜR EINE LORZENAUFWEI
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1444.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1444.2 (Laufnummer 12131) INTERPELLATION VON VRENI WICKY BETREFFEND KOSA-INITIATIVE (VORLAGE NR. 1444.1 - 12066) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 11. JULI 2006 Sehr geehrte Frau
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1445.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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der Neuen zur Alten Lorze als auch eine Lorzenaufweitung im beantragten Ausmass Sinn macht. Die veranschlagten Kosten von 1.4 Mio. bzw. 1.9 Mio. Franken erscheinen zwar hoch, jedoch sind wir uns bewusst,
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1341.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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bei den Ein- kommens- und Vermögenssteuern ausfällt, desto höher wären die Steuerausfälle zu veranschlagen und je tiefer die Steuerermässigung ist, desto tiefer die Steueraus- fälle. Die Erhebung schätzt Personen – nicht das Recht, ebenfalls die Veranlagung für diese Periode vorzunehmen. Dem Wegzugskanton ist Kenntnis von der Steuererklärung und der Veranlagung zu geben, damit dieser, in sinngemässer Anwendung von Personendaten vom 24. März 2000; • Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000; • Bundesgesetz
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1346.06 - Anträge der Staatswirtschaftskommission
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Vor- sorge im Standardvorsorgeplan bei der Zuger Pensionskasse versichert. § 24 Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Kontrolle der Pensionskasse betrauten Pensionskasse legt das Vermögen im Rahmen der Ausführungs- bestimmungen zu diesem Gesetz in eigener Verantwortung an. Sie gewährleistet bei der Anlage des Vermögens: a) die erforderliche Sicherheit; b) einen
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1346.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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Vorsor- ge im Standardvorsorgeplan bei der Zuger Pensionskasse versichert. § 24 Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Kontrolle der Pensionskasse betrauten Pensionskasse legt das Vermögen im Rahmen der Ausführungsbe- stimmungen zu diesem Gesetz in eigener Verantwortung an. Sie gewährleis- tet bei der Anlage des Vermögens: a) die erforderliche Sicherheit; b) einen
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1346.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Vorsor- ge im Standardvorsorgeplan bei der Zuger Pensionskasse versichert. § 24 Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Kontrolle der Pensionskasse betrauten Pensionskasse legt das Vermögen im Rahmen der Ausführungsbe- stimmungen zu diesem Gesetz in eigener Verantwortung an. Sie gewährleis- tet bei der Anlage des Vermögens: a) die erforderliche Sicherheit; b) einen
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1346.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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- Vertretung in PK-Vorstand zu machen, welche in der Folge noch im Kantonsrat diskutiert und verabschiedet werden müssten. 10 1346.5 - 12084 Î zu § 20 Abs. 1 Bst. a (Vorstand; Zusammensetzung und Amtsdauer):