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1346.10 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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Bezeich- nung nicht verdiene. In der Tat handelt es sich bei der Übergangsregelung, wie sie in § 33 verankert werden soll – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – weder um eine Garantie noch um die Ausgestaltung
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1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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im Monat März haben genehmigen lassen. Die ist nicht mehr möglich, da das Budget im alten Jahr verabschiedet sein muss, damit überhaupt Ausgaben im Folgejahr getätigt werden dürfen. Abs. 4 legt fest, wie Ent- scheid vorgelegt werden. Durch diese neue Bestimmung wird die Legislative vermehrt in die Verantwortung eingebunden und die Transparenz der Haus- haltführung wird erhöht. Für Gemeinden gelten bei der Motion wird die staatspolitische Grundsatzfrage nach Inhalt und Umfang staatlicher Tätigkeit und Verantwortung 46 1367.1 - 11808 geprüft um die Frage zu beantworten, ob es heute vom Kanton wahrgenommene Aufgaben
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1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kommission hat einem entsprechenden Antrag wie folgt stattgegeben: Î § 35 Abs. 1: Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates. Bezüglich § 35 Abs
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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Nachtragskredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Reg
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1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jah- resrechnung zuhanden des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat
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1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jah- resrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat
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1367.2 - Antrag des Regierungsrates
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Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Nachtragskredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Reg
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1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
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immensen, unnötigen und unverhältnismässigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand produzieren, der nicht verantwortbar ist. Die Aufnahme eines Ausnahmekataloges ins Gesetz mit allen unter Ziffer 5 oben erwähnten Ausnahmen betroffen. Die Steuerverwaltung erlässt jährlich mehrere 100'000 weit- gehend von der EDV generierte Veranlagungen und Steuerrechnungen (mit Zinsver- fügung), Verfügungen betreffend Rückerstattung Verrechnungssteuer fwand führen. Zudem ergebe sich die Verantwortung des Grundbuchverwalters direkt aus dem Gesetz. Mit der Doppel- unterschrift könne diese zugewiesene Verantwortung nicht geändert werden. Die Direktion
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1367.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1367.5 (Laufnummer 12046) GESETZ ÜBER DEN FINANZHAUSHALT DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (FINANZHAUSHALTGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 8. MAI 2006
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1413.07a - Beilage
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Ordnung einen durchwegs guten bis sehr guten Stand aus. Fast ohne Ausnahmen können die zahlreichen Veranstaltungen und Anlässe friedlich sowie ohne nennens- werte Störungen und Reklamationen durchgeführt werden