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1346.10 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Bezeich- nung nicht verdiene. In der Tat handelt es sich bei der Übergangsregelung, wie sie in § 33 verankert werden soll – sowohl begrifflich als auch inhaltlich – weder um eine Garantie noch um die Ausgestaltung
1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
im Monat März haben genehmigen lassen. Die ist nicht mehr möglich, da das Budget im alten Jahr verabschiedet sein muss, damit überhaupt Ausgaben im Folgejahr getätigt werden dürfen. Abs. 4 legt fest, wie Ent- scheid vorgelegt werden. Durch diese neue Bestimmung wird die Legislative vermehrt in die Verantwortung eingebunden und die Transparenz der Haus- haltführung wird erhöht. Für Gemeinden gelten bei der Motion wird die staatspolitische Grundsatzfrage nach Inhalt und Umfang staatlicher Tätigkeit und Verantwortung 46 1367.1 - 11808 geprüft um die Frage zu beantworten, ob es heute vom Kanton wahrgenommene Aufgaben
1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kommission hat einem entsprechenden Antrag wie folgt stattgegeben: Î § 35 Abs. 1: Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates. Bezüglich § 35 Abs
1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Nachtragskredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Reg
1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jah- resrechnung zuhanden des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat
1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jah- resrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat
1367.2 - Antrag des Regierungsrates
Nachtragskredit einzuholen. 5. Abschnitt Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Nachtragskredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Reg
1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
immensen, unnötigen und unverhältnismässigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand produzieren, der nicht verantwortbar ist. Die Aufnahme eines Ausnahmekataloges ins Gesetz mit allen unter Ziffer 5 oben erwähnten Ausnahmen betroffen. Die Steuerverwaltung erlässt jährlich mehrere 100'000 weit- gehend von der EDV generierte Veranlagungen und Steuerrechnungen (mit Zinsver- fügung), Verfügungen betreffend Rückerstattung Verrechnungssteuer fwand führen. Zudem ergebe sich die Verantwortung des Grundbuchverwalters direkt aus dem Gesetz. Mit der Doppel- unterschrift könne diese zugewiesene Verantwortung nicht geändert werden. Die Direktion
1367.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1367.5 (Laufnummer 12046) GESETZ ÜBER DEN FINANZHAUSHALT DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (FINANZHAUSHALTGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM 8. MAI 2006
1413.07a - Beilage
Ordnung einen durchwegs guten bis sehr guten Stand aus. Fast ohne Ausnahmen können die zahlreichen Veranstaltungen und Anlässe friedlich sowie ohne nennens- werte Störungen und Reklamationen durchgeführt werden

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