Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6383 Inhalte gefunden
1413.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen kann überdies verlangt werden von a) der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der über Werbe- einnahmen oder Sponsoring finanziert wird oder bei umfangreiche verkehrspolizeiliche Massnahmen notwendig sein könnten. 2 Die Polizei kann mit den Veranstaltenden eine Vereinbarung zur siche- ren Durchführung des Anlasses treffen. Diese Vereinbarung ist v Grundsatz Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten1). § 22 2. Abweichende Regelungen a) Haftung
1413.06a - Anhang
Hoheitliche Aufgaben gemäss SVG (VZV Art. 130, PG § 1, Aufgaben, lit c, POG § 13 und 14) Einbezug Veranstalter SVG Art. 52, Ziff 3, lit a - d Einsatz Si Ass möglich Privatanzeigen (ruhender Verkehr) Gemeinde aufgeführt (Übertretung allgemeinverbindlicher Vorschriften). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Person der Gemeinde oder des Amtes erstellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz Si
1413.11a - Beilage
Hoheitliche Aufgaben gemäss SVG (VZV Art. 130, PG § 1, Aufgaben, lit c, POG § 13 und 14) Einbezug Veranstalter SVG Art. 52, Ziff 3, lit a - d Einsatz Si Ass möglich Privatanzeigen (ruhender Verkehr) Gemeinde aufgeführt (Übertretung allgemeinverbindlicher Vorschriften). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Person der Gemeinde oder des Amtes erstellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz Si
1413.08 - Zusatzbericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1412.8/1413.8 (Laufnummer 12246) POLIZEIGESETZ UND GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER POLIZEI (POLIZEI-ORGANISATIONSGESETZ) ZUSATZBERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSIO
1424.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Abschnitt "Gesundheitsförderung und Prävention" sieht das vom Regierungsrat verabschiedete neue Gesundheitsgesetz die gesetzliche Verankerung eine Schwan- gerschafts- und Elternberatung vor. § 47 des neuen Ges fest, dass im neuen Gesundheits- gesetz (§ 47) die Schwangerschafts- und Elternberatung gesetzlich verankert werde. Dieser Paragraf stelle eine umfassende und fachgerechte Beratung von Eltern im Bereiche der klarer definiert werden, und mit den Zielsetzungen sollen auch die Grenzen der öffentlichen Verantwortung festgehalten werden. Die entspre- chenden Stellen sollen Eltern nicht bloss bei der Säuglings-
1425.06 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kommissionen für das Aktenstudium beruht auf einer langjährigen Praxis, welche aber nie im Gesetz verankert wurde. Mit Kantonsratsbeschluss vom 24. Februar 2005 wurde die Justizprüfungskommission für die Kommissionen erfasst werden sollen. Mit dieser Vorlage sollen die Entschädigungsregelungen gesetzlich verankert und präziser gestaltet werden. Unsere Kommission hat sich nach intensiven Diskussionen für folgende
1425.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kommissionen zu erfassen sind. Mit dieser Vorlage sollen die Entschädigungsrege- lungen gesetzlich verankert und präziser gestaltet werden. Ein minimaler Zeitsockel für die Abrechnung von Sitzungsgeldern wird
1425.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1425.1 (Laufnummer 12006) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER NEBENAMTLICHEN BEHÖRDENMITGLIEDER (NEBENAMTSGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 4. APRI
1429.2 - Antwort des Regierungsrates
"Plagen") und können deshalb - und auch angesichts der mangelnden Repräsentativität - nicht verallgemeinert 6 1429.2 - 12102 werden. Es zeigte sich, dass die befragten Lehrpersonen die Existenz verschiedener Verhindern von Gewalt. Gewaltprävention beginnt bei der Er- ziehung, bei der Bereitschaft von Eltern, Verantwortung für die Erziehung zu über- nehmen und auch schwierige Situationen anzugehen. Unter diesem Aspekt
1431.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1431.2 (Laufnummer 12075) ZWISCHENBERICHT ZU DEN PER ENDE MÄRZ 2006 ZUR BERICHTERSTATTUNG FÄLLIGEN PARLAMENTARISCHEN VORSTÖSSEN BERICHT UND ANTRAG DER ERWEITERTEN STAATSWIRTSCHA

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch