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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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zuständige Direktionsvorsteherin bzw. der zuständige Direktionsvorsteher verantwortlich. Die Verantwortlichen können die da- mit zusammenhängenden Aufgaben delegieren. * 4 Die zuständigen Stellen führen beruflichen Fort- und Weiterbildung bzw. zur Aus- und Zusatzbildung durch Teilnahme an be- stimmten Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Tagungen zur Fachausbil- dung, Führungsschulung oder zum Erfahrungsaustausch) (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 2 154.211 3 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter sind verantwortlich für die ord- nungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Personaldossiers ihrer Mit- arbeiterinnen
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Leistungsbereich Dienstleistungen 1 Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich
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711.31-21-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom ver- antwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen rüfungen mit; e) nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun- gen und Veranstaltungen teil; f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch
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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 10. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst:
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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sowie Studienaufträge 1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 1) BGS 111.1 GS 23, 693 1 412.11 3 Die Schule vermittelt den Schülern Kenntnisse Gemeinden unterstützen die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Weiterbil- dungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die berufliche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli- cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere und folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Gewinnplan; 3. Maximale Summe aller Einsätze; 4. Lospreise; folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 4 942.461 2. Zeitpunkt, Ort und Art des Unterhaltungsanlasses;
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge- macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich und der Gerichte. Sie in- formieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide. 4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim O
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Leistungsbereich Dienstleistungen 1 Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich