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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. im Einspracheverfahren: der Einsprecher, wenn er mutwillig Einspra- che erhoben hat; 3
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711.31-21-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 197975));
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen. § 11 Persönliche Verantwortung 1 Für die Einhaltung baulicher regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. Das Reglement ist der Gebäude- versicherung Kursbesoldung 1 Soweit die Gemeinden und Betriebe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Feuerwehren verantwortlich sind, haben sie die entsprechenden Kosten zu tragen und die Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerinnen
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2023) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestütz
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt au
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 197975));
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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zuständige Direktionsvorsteherin bzw. der zuständige Direktionsvorsteher verantwortlich. Die Verantwortlichen können die da- mit zusammenhängenden Aufgaben delegieren. * 4 Die zuständigen Stellen führen (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 2 154.211 3 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter sind verantwortlich für die ord- nungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Personaldossiers ihrer Mit- arbeiterinnen Beratungsstellen für die Personalbeschaffung liegt bis zu einem Kostendach von 2000 Franken in der Verantwortung der jeweili- gen Direktion. Weitergehende Kosten bedürfen der Zustimmung der Fi- nanzdirektion
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Ausnahmen bewilligt werden, wenn über- wiegende Interessen dies rechtfertigen. § 11 Veranstaltungen im Wald 1 Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin sorgt für die vermessungstechnische Aufnahme und veranlasst die Eintragung in die Plä- ne für das Grundbuch. * § 3 Rodungsbewilligungsverfahren 1 Rodungsgesuche
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 29. März 2024) Die Direktion des Innern