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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Amt für
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 3 Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähig- keiten, unterstützen die Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die beruf- liche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli- cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun- den oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst Zuständigkeit § 8 Bewilligungsadresse § 9 Bewilligungsdauer § 10 Nebenbestimmungen § 10a * Verantwortlichkeit § 11 Erlöschen der Bewilligung 2.2. Öffnungszeiten § 12 Grundsatz § 13 Längere Öffnungszeiten Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs-
414.313 - Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)
Kanton Zug 414.313 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU) Vom 13. Dezember 2024 (Stand 1. März 2025) Der Konkordatsrat der Fachh
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. * im Einspracheverfahren: die Partei, wenn sie mutwillig Einsprache er- hoben hat; 3. im
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
Kanton Zug 861.4 Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug * (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom 16. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der V
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
Kanton Zug 861.512 Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- nen bzw. Aufsicht und Verant- wortung der für das Verfahren zuständigen Person. 3 Sie können unter der Verantwortung der bzw. des für das Verfahren zu- ständigen Staatsanwältin oder Staatsanwalts Einvernahmen mit
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
der Stiftungsurkunde. Ihr Ent- scheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Han- delsregister eingetragen. § 7 Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art

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