-
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
-
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
-
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
-
Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Amt für
-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
-
Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 197972));
-
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
-
des Einsatzes von Angehörigen des Zivil- schutzes entstehen, haften die Veranstalter. 2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung: soweit deren Be- stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten. § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren 1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu 6. Datenbearbeitung § 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren § 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung § 26 Personenbezogene
-
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
-
Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestütz
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 3. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt au
-
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
-
erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten Kindes § 25 Bewilligung von Urlaub 8. Vollzug § 26 Zeiterfassung § 27 Leistungserfassung § 28 Verantwortlichkeiten 9. … * § 29 * … § 30 * … § 31 * … 2024-09-12T18:32:44+0200 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Tag ge- plante Arbeitszeit angerechnet. 3 154.214 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden
-
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
-
Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom ver- antwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu visieren rfahrens mit; e) nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun- gen und Veranstaltungen teil; f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch
-
153.716 - Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
-
Kanton Zug 153.716 Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Vom 27. Mai 20
-
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
-
Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)12) entschä- digt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits- gesetz)13); c) die G Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der ngsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen