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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Ausnahmen bewil- ligen, wenn überwiegende Interessen dies rechtfertigen. * § 11 Veranstaltungen im Wald 1 Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für zur Anwendung. * 3 Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festge- legt. Es veranlasst die vermessungstechnische Aufnahme und die Eintra- gung in den Plan für das Grundbuch. * § 3 R
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und gesetz; 4. * Erlass der Geschäftsordnung; 5. * Erlass der Verordnung über die Gebühren; 6. * Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Regierungsrates; 7. * Festsetzung der Besoldung der Mitarbeiterinnen
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuer- faktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode be- ziehungsweise der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen die eingereichten Gesuche auf Voll- ständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen. 2 Sie leitet die geprüften und allenfalls
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun- den oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst Zuständigkeit § 8 Bewilligungsadresse § 9 Bewilligungsdauer § 10 Nebenbestimmungen § 10a * Verantwortlichkeit § 11 Erlöschen der Bewilligung 2.2. Öffnungszeiten § 12 Grundsatz § 13 Längere Öffnungszeiten Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs-
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942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sport- anlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden; r) * Take-away-Betriebe; s) * Warenselbstbedie
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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zuständige Direktionsvorsteherin bzw. der zuständige Direktionsvorsteher verantwortlich. Die Verantwortlichen können die da- mit zusammenhängenden Aufgaben delegieren. * 4 Die zuständigen Stellen führen (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 2 154.211 3 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter sind verantwortlich für die ord- nungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Personaldossiers ihrer Mit- arbeiterinnen Beratungsstellen für die Personalbeschaffung liegt bis zu einem Kostendach von 2000 Franken in der Verantwortung der jeweili- gen Direktion. Weitergehende Kosten bedürfen der Zustimmung der Fi- nanzdirektion
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. März 2025) Die Direktion des Innern
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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sowie Studienaufträge 1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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591 1 731.1 2 Sie fördert und überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Werden Mängel festgestellt, veranlasst sie deren Behebung durch die Pflichtigen. 3 Das zuständige Gemeinwesen kann seine Aufgaben im Bereich