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3153.4a - Synopse
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(ID 1828) Spezial-Synopse Änderung des Publikationsgesetzes Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 27. Oktober 2020; Vorlage Nr. 3153.2 (Laufnum- mer 16431) [M10K2] Antrag der vorberatend
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3153.3a - Synopse
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(ID 1828) Spezial-Synopse Änderung des Publikationsgesetzes Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 27. Oktober 2020; Vorlage Nr. 3153.2 (Laufnum- mer 16431) [M10K2] Antrag der vorberatend
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3153.2 - Antrag des Regierungsrats
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(ID 1828) Synopse Änderung des Publikationsgesetzes Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 27. Oktober 2020; Vorlage Nr. 3153.2 (Laufnummer 16431) Gesetz über die Veröffentlichung der Erl
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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
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Kanton Zug 152.3 Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug * (Publikationsgesetz, PublG-ZG) Vom 29. Januar 1981 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Z
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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und Pflichten der Lernenden werden in einem Lernvertrag ge- regelt. 2 Die Lernenden nehmen die Verantwortung für ihr Lernen wahr, sind be- strebt, ihre individuellen Ziele zu erreichen und setzen sich mit Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Kollegium (Teamkonferenz); sie wird der Qualitäts- und Angebotsentwicklung und bei der Er- füllung organisatorischer Aufgaben sowie Verantwortung für die Ein- haltung der Reglemente; d) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 3 Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähig- keiten, unterstützen die Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die beruf- liche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli- cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2024) Der Kantonsrat des
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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g mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden. 2 Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. * 2 413.111 § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informa 2019/064 8 § 1 Lehrbetriebsverbunde § 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK) § 3 Bildungsbewilligung § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner § 5 Lehrvertragsformulare § 6 Kurse für Berufsbildnerinnen