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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 20201); b) Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung
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612.151 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
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Kanton Zug 612.151 Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor Vom 9. Juli 2020 (Stand 1
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821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
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die Telefonnummer auf geeignete Weise verifiziert werden. § 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen 1 Veranstaltungen mit über 300 Anwesenden dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn der erforderliche Abstand oder wenn Schutz- massnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske getroffen werden. 2 Können bei Veranstaltungen mit über 30 und höchstens 300 Anwesenden weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Sc 30 Personen in Innenräu- men oder höchstens 100 Personen im Freien vorgenommen werden. 3 Für Veranstaltungen im Familien- oder Freundeskreis mit höchstens 100 Anwesenden, die nicht in öffentlich zugänglichen
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Kanton Zug 154.29 Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV) Vom 2. Juni 2020 (Stand 6. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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Kanton Zug 612.14 Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) Vom 7. April 2020 (Stand 10. April 2020) Der Regier
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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en zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2 4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Absatz 2 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe- riodische
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
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Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 29. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesg
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Vertretung des Kantons Zug in Zivilverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 2 so- wie 21 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar 19794)); entscheidet erstinstanzlich über folgende Ge- schäfte: 1. Angemessene Erhöhung der Spielsumme bei Veranstaltungen für gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Zwecke (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Lotterien
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
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vorab zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die im Direktionssekretariat für Submissionsverfahren verantwortliche Person ist von Beginn an beizuziehen im offenen, selektiven oder im Einla- dungsverfahren sowie Polizei über Gesuche a) * … b) * … c) * … d) zur Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29