Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6382 Inhalte gefunden
312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.– 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeb- Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz12)): 100.– 7.2 * Missachten der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.– 7.3 * … 7.4 * Nachteilige Nutzung
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
von Sitzungen inkl. Erstellung und Weiter- verarbeitung von Sitzungsunterlagen) - Selbstständiges Beheben einfacher Stö- rungen und allenfalls Veranlassen von Umgehungslösungen (First-Level-Sup- port) bestellen etc.) - Kontrollieren der Rettungsfahrzeuge und verantwortlich für die Sauberkeit der Fahr- zeuge Wie Rettungssanität 1, jedoch erhöhte Verantwortung und Selbstständigkeit z. B. aufgrund von fachlichem vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidungsbefugnisse mit entsprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Verhältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht
153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung dient der Abwicklung der digitalen Verarbeitung der beim Dienstleistungszentrum des Hochbauamts des Kantons Zug (DLZ) eingehenden Post. 2 Sie insbesondere die Organisation, Prozesse und Abläufe sowie die Qualitätssicherung für die digitale Verarbeitung der eingehenden Post beim DLZ. § 2 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die Post der kantonalen dem Amtsgeheimnis gemäss § 29 des Personalgesetzes und haftungsrechtlich dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmit- glieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 1. Februar
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
Kanton Zug 740.11 Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 1. Juni 20041),
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung dienen. § 11 Persönliche Verantwortung 1 Für die Einhaltung baulicher regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute. Das Reglement ist der Gebäude- versicherung Kursbesoldung 1 Soweit die Gemeinden und Betriebe für die Aus- und Weiterbildung ihrer Feuerwehren verantwortlich sind, haben sie die entsprechenden Kosten zu tragen und die Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerinnen
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des W
753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
e dürfen Wasserfahrzeuge in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden. * 2 Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
ärztlicher Zeugnisse durch Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * § 9 * Impfung 1 Allen
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch