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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau- holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der zu unter- ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 16 211.1 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf der fürsorgerischen Unterbringung 2.3.3.3. Ambulante Massnahmen * § 54 * Gegenstand 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 2.3.5. Verfahren * § 56 * Anwendbares Recht § 57 * Kosten
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Lehr- und anderen Ver- anstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie von bewillig- ten Veranstaltungen Dritter an der Pädagogischen Hochschule Zug; b) das Behindern von Instanzen und Angehörigen der ergriffen werden: a) mündliche Verwarnung; b) schriftlicher Verweis; c) Ausschluss aus einzelnen Veranstaltungen oder von Prüfungen; d) Androhung des Ausschlusses aus der Pädagogischen Hochschule Zug; e) Ausschluss
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schu- len, Behörden, Institutionen und Dritte im Bereich Schule und Stellung leitend Aufgaben Gemäss § 13 des PH-Gesetzes Die Mitglieder der Hochschulleitung tragen die Verantwortung für das Ganze der Hochschule und ihres Betriebs. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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t ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule Zug. 2 Der Hochschulrat a) verabschiedet den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidbefugnisse mit ent- sprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Ver- hältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht Dienst- grad und sehr gute Leistungen voraus. * § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden djutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Lohnklassen 16–20 7 512.4 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab- teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver- waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
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vorab zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die im Direktionssekretariat für Submissionsverfahren verantwortliche Person ist von Beginn an beizuziehen im offenen, selektiven oder im Einla- dungsverfahren sowie Polizei über Gesuche a) * … b) * … c) * … d) zur Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29
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521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
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Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,