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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB; c) Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bau- holz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der zu unter- ziehen. 3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein. 16 211.1 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 1 Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf der fürsorgerischen Unterbringung 2.3.3.3. Ambulante Massnahmen * § 54 * Gegenstand 2.3.4. Verantwortlichkeit * § 55 * Rückgriff bei Haftungsfällen 2.3.5. Verfahren * § 56 * Anwendbares Recht § 57 * Kosten
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Lehr- und anderen Ver- anstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie von bewillig- ten Veranstaltungen Dritter an der Pädagogischen Hochschule Zug; b) das Behindern von Instanzen und Angehörigen der ergriffen werden: a) mündliche Verwarnung; b) schriftlicher Verweis; c) Ausschluss aus einzelnen Veranstaltungen oder von Prüfungen; d) Androhung des Ausschlusses aus der Pädagogischen Hochschule Zug; e) Ausschluss
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schu- len, Behörden, Institutionen und Dritte im Bereich Schule und Stellung leitend Aufgaben Gemäss § 13 des PH-Gesetzes Die Mitglieder der Hochschulleitung tragen die Verantwortung für das Ganze der Hochschule und ihres Betriebs. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
t ist das strategische Führungsorgan der Pädagogischen Hochschule Zug. 2 Der Hochschulrat a) verabschiedet den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie die Jahresrechnung und die Berichterstattung zuhanden
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidbefugnisse mit ent- sprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Ver- hältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht Dienst- grad und sehr gute Leistungen voraus. * § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden djutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Lohnklassen 16–20 7 512.4 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab- teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver- waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
vorab zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Die im Direktionssekretariat für Submissionsverfahren verantwortliche Person ist von Beginn an beizuziehen im offenen, selektiven oder im Einla- dungsverfahren sowie Polizei über Gesuche a) * … b) * … c) * … d) zur Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 3 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29
521.811 - Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds
Kanton Zug 521.811 Verordnung über den zugerischen Winkelriedfonds Vom 6. Dezember 1993 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,

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