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521.4 - Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-ZG)
12. Juni 19591), * beschliesst: § 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung 1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabga- be ist das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Zivilschutz und Militär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichti- gen: * a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkom- mensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabga- be erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung oder im Stimmbüro eintrifft. § 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro 1 Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet dem Briefliche Stimmabgabe § 12 Grundsatz § 13 Verfahren § 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe § 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro § 16 Stimmabgabe behinderter Menschen § 17 Elektronische Stimmabgabe 1.5. strafbar. 3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Geset- zes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbe- halten. 5. Rechtspflege § 67 Beschwerde 1 Beim Reg
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
ik in einem Massnahmenplan fest; b) stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher; c) verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanaly- se und Angebotsplanung; d) schliesst
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Prüfungen fest und erlässt ein Reglement für die Anlagebereiche; f) * genehmigt das Budget und verabschiedet zuhanden des Regierungs- rats den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Reglement betreffend
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
(inkl. Einschreibe- und Prüfungsgebühren, Kosten, der vom Veranstalter als notwendig vorge- gebenen Lehrmittel sowie vom Veranstalter veranschlagte Seminar- pauschalen für Übernachtung und Verpflegung); b) barung festzuhalten. Ausgenommen von einer Regelung in einer Bildungs- vereinbarung sind die Veranstaltungen gemäss § 17 Abs. 1. 2 Für den Abschluss einer Bildungsvereinbarung ist die vom Personalamt zur nach Interessegrad 1 Bei der von der zuständigen Stelle bewilligten Teilnahme an folgenden Veranstaltungen übernimmt der Kanton unabhängig vom Interessegrad die Kurs- und Lohnkosten: a) interne Fort-
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
erinnen und Einzel- richter; 1) BGS 161.1 2) BGS 161.1 3) BGS 161.1 GS 2024/058 1 161.111 e) Verabschiedung abstrakter Kriterien für die Fallzuteilung und Spruch- körperbildung; f) Stellungnahmen zu Änderungen
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
kann auf eine andere patentinhabende Person übertra- gen werden, wenn sich die neu verantwortliche Person vor Übernahme der Aufsichtspflicht telefonisch via Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei Tel. 041 auf deren Name die Gastkarte gelöst wurde. Abschüsse des Gastes sind von der für die Aufsicht verantwortlichen Person in der Jagd-App oder mit der Schussmeldekarte zu erfassen * 2 Die Aufsichtspflicht kann Rechnung gestellt. Die Gebühren von Abschüssen durch einen Gast werden der für die Aufsicht verantwortlichen Person in Rechnung ge- stellt. Nicht fristgerecht gemäss § 16 Abs. 4 zurückgesendete Marken
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgeno
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Kanton Zug 414.121 Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen Vom 26. März 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
den gilt der Tarif für Einstellhallen. § 16 Veranstaltungen 1 Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten. 2 Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen Tag d) Seminarstrasse 12, Menzingen (Kantonsschule Menzingen); Fr. 5.– pro Tag 2 154.120 2 Die verantwortlichen Organisationseinheiten sind für die Ausgabe der Ta- geskarten besorgt. 3 Tageskarten müssen begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmana- gement einzureichen. 3 Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist

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