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842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
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2023/034 1 842.13 3 Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benöti- gen: a) zur Tätigkeit als Leistungserbringer: eine
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdi- ploms]". 7. Anforderungen an die Ausbildungs- verantwortlichen Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten 1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über Diplomurkunde Art. 18 Titel Art. 19 Erweiterungsdiplom 7. Anforderungen an die Ausbildungs- verantwortlichen Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Art. 21 Qualifikation der Praxislehrpersonen
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414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
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ung werden den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erwei- terten Verantwortung zugesprochen. 3.6. Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge- macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich und der Gerichte. Sie in- formieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide. 4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim O
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bun- des und des Kantons
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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes7) 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind massgebend
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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ngen an den Bund. § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) 1 Die IKG ist verantwortlich für 1. die Verabschiedung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, welche die kantonalen Personenregister in Bezug auf die Personendaten aus den Einwohnerregistern erfüllen müssen; 2. die Verabschiedung der Regeln zur Prüfung der Personendatenliefe- rungen aus den Einwohnerregistern; 3. die Genehmigung Einwohnerregister zuständigen Stelle. § 18 Zuständige Direktion12) 1 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Koordination, Durch- führung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Einwohnerregister
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Werkzeugtruhen, einzelne Automaten; 17 721.111 i) * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen; j) * dem Amateurfunkdienst dienende einfache Draht- und S
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis- sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so- lidarisch für die Gesamtsumme, soweit e pro Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch- führung der Versteigerung