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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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sen. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, na- mentlich der Verantwortung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis- sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
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414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
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J+S-Schneesportlagern ausserhalb der Schul- und Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) verantwortliche Person Lagerleitung (muss in der Regel Lehrperson und J+S-Leiterin/-Leiter sein): 70 Franken
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt
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842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
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2023/034 1 842.13 3 Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benöti- gen: a) zur Tätigkeit als Leistungserbringer: eine
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154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
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Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
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154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
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* 3 Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die einzelnen Monate und Wo- chen liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211 3) BGS 154.214 GS 28, 549 1 154.217 § 3 Durchs
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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bestimmt. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls, na- mentlich der Verantwortung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Ze
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215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
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die Erneuerung gestützt auf den Veri- fikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht. 2 Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund. 4. Nachführung und Unterhalt § 13 Zuständigkeit
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §