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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
sen. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, na- mentlich der Verantwortung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis- sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
J+S-Schneesportlagern ausserhalb der Schul- und Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) verantwortliche Person Lagerleitung (muss in der Regel Lehrperson und J+S-Leiterin/-Leiter sein): 70 Franken
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
1. nach mindestens 8 Amtsjahren, wenn der Rücktritt ohne sein Verschulden und nicht auf seine Veranlassung erfolgt ist, 2. nach mindestens 12 Amtsjahren bei freiwilligem Rücktritt. c) Erfolgte der Rücktritt
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
2023/034 1 842.13 3 Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benöti- gen: a) zur Tätigkeit als Leistungserbringer: eine
154.312 - Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
* 3 Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die einzelnen Monate und Wo- chen liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211 3) BGS 154.214 GS 28, 549 1 154.217 § 3 Durchs
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
bestimmt. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls, na- mentlich der Verantwortung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Ze
215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
die Erneuerung gestützt auf den Veri- fikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht. 2 Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund. 4. Nachführung und Unterhalt § 13 Zuständigkeit
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §

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