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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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von Lotterien besteht; 2. wenn der verantwortliche Vertreter des Veranstalters keine Gewähr für die korrekte Durchführung der Lotterie bietet; 3. wenn der Veranstalter im gleichen Kalenderjahr bereits eine Gebühr reduziert sich auf Fr. 20.–. 4 Die Gebühr ist innert zehn Tagen nach der Veranstaltung zu bezahlen. 5 Bei Veranstaltungen für ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke kann die Gebühr erlassen zu, ist die Vertei- lung der Gewinne dem Veranstalter zu überlassen. 6 942.41 § 21 Abrechnung 1 Innert zehn Tagen nach Abschluss des Anlasses hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde eine vollständige
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942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sport- anlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden; r) * Take-away-Betriebe; s) * Warenselbstbedie
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943.15 - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Zeltplätzen
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Ordnung, Ruhe, Sitte, Anstand und Hy- giene zu sorgen. Er bezeichnet zu diesem Zwecke einen verantwortlichen Platzwart. 2 … * 3 Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr soll auf dem Zeltplatz Ruhe herrschen. 4 Zuw
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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von Personen mit suchtbedingten Störungen * § 13 Bewilligung 1 Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln an Personen mit suchtbedingten Störungen sind nur Ärztinnen und Ärzte be-
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung sind die Steuer- faktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode be- ziehungsweise der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen die eingereichten Gesuche auf Voll- ständigkeit, kontrolliert die Richtigkeit der Personalien und veranlasst die notwendigen Ergänzungen und zusätzlichen Abklärungen. 2 Sie leitet die geprüften und allenfalls
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten. Massgebend sind die Steuerfaktoren der letzten definitiv veranlagten Steuer- periode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchs- tens zwei Jahre zurückliegt 2. Vermögen: a) * Ausgangsbasis beim Elternvermögen ist das Reinvermögen der letzten definitiv veranlagten Steuerperiode, die bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres höchstens zwei Jahre zurückliegt
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; 4) BGS 154.215 5 414.112 d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die sie betreffenden Beschlüsse; r) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; s) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; zuständigen Mit- glied der Schulleitung; d) sind verantwortlich für das Budget gegenüber dem zuständigen Mit- glied der Schulleitung; e) sind verantwortlich für die Führung der Assistentin bzw. des Assisten-
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413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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der gesetzlichen Lehrzeit gelten bei nicht akzeptierten Absenzen, für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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ngen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht werden. 3 Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Vali- dierung der Zusatzleistungen. 2.3. Studienstruktur Art. 8 Ausbi
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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vermitteln, c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu eines Hochschulabschlusses sind in der kanto- nalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Aus- bildungsinstitutionen geregelt. 4 Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fa