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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hoch- schule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung Konkordatspau- schalen, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur P eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teilschulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Di
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414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Aus- bildung. 3 414.367 Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls 1 Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Mo- duls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verant- wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen 367 2. Organe Art. 5 Direktionskonferenz 1 Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere a) erlässt sie für
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414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben so- wie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leis- tungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt. Art. 3 Entwicklung Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen. 2 414.368 Art. 5 Beschränkte Platzzahl 1 Bei beschränkter Platzzahl Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hin- sichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kom- petenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen besuchen. 2. Organe Art. 7 Direkt
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten Kindes § 25 Bewilligung von Urlaub 8. Vollzug § 26 Zeiterfassung § 27 Leistungserfassung § 28 Verantwortlichkeiten 9. … * § 29 * … § 30 * … § 31 * … 2024-09-12T18:32:44+0200 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Tag ge- plante Arbeitszeit angerechnet. 3 154.214 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe- amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Übertragungen zu verhalten. 2 Er ist befugt, den betreffenden Grundeigentümern
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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Kanton Zug 215.35 Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) Vom 27. September 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 954 des Schwe
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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dem Kantonsapothe- ker zur Genehmigung vorzulegen. * § 14 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Die fachtechnisch verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder n A bis D getrennt von anderen Waren auf. 2 Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. § 18 Aufbewahrung von Rechnungen 1 Rechnungen, die Heilmittel betreffen on bewilligt die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn: a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt; 5) SR 812.212.1 6) SR 812.21 7)
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Ausnahmen bewil- ligen, wenn überwiegende Interessen dies rechtfertigen. * § 11 Veranstaltungen im Wald 1 Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für zur Anwendung. * 3 Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festge- legt. Es veranlasst die vermessungstechnische Aufnahme und die Eintra- gung in den Plan für das Grundbuch. * § 3 R
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
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153.743 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
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Kanton Zug 153.743 Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle