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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hoch- schule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung Konkordatspau- schalen, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur P eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teilschulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Di
414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Aus- bildung. 3 414.367 Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls 1 Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Mo- duls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verant- wortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umge- hend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen 367 2. Organe Art. 5 Direktionskonferenz 1 Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere a) erlässt sie für
414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben so- wie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leis- tungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt. Art. 3 Entwicklung Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen. 2 414.368 Art. 5 Beschränkte Platzzahl 1 Bei beschränkter Platzzahl Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hin- sichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kom- petenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen besuchen. 2. Organe Art. 7 Direkt
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten Kindes § 25 Bewilligung von Urlaub 8. Vollzug § 26 Zeiterfassung § 27 Leistungserfassung § 28 Verantwortlichkeiten 9. … * § 29 * … § 30 * … § 31 * … 2024-09-12T18:32:44+0200 "6300 Zug" "Gesetzessammlung Kanton Tag ge- plante Arbeitszeit angerechnet. 3 154.214 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe- amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Übertragungen zu verhalten. 2 Er ist befugt, den betreffenden Grundeigentümern
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
Kanton Zug 215.35 Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) Vom 27. September 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 954 des Schwe
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
dem Kantonsapothe- ker zur Genehmigung vorzulegen. * § 14 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Die fachtechnisch verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder n A bis D getrennt von anderen Waren auf. 2 Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. § 18 Aufbewahrung von Rechnungen 1 Rechnungen, die Heilmittel betreffen on bewilligt die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn: a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt; 5) SR 812.212.1 6) SR 812.21 7)
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Ausnahmen bewil- ligen, wenn überwiegende Interessen dies rechtfertigen. * § 11 Veranstaltungen im Wald 1 Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig Übersteigt die Teilnehmer- beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde- und Bewilligungspflicht besteht für zur Anwendung. * 3 Die Waldgrenzen werden vom Amt für Wald und Wild im Gelände festge- legt. Es veranlasst die vermessungstechnische Aufnahme und die Eintra- gung in den Plan für das Grundbuch. * § 3 R
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Kanton Zug 844.4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über
153.743 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
Kanton Zug 153.743 Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle

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