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862.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
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Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in de- nen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden; d) zur Hebung der Volksernährung, Unterstützung von Schulsup- penanstalten – besonders
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
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332.1 - Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
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kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone. 2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Trans- portierten wird durch den Ortsstempel der
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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der Stiftungsurkunde. Ihr Ent- scheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Han- delsregister eingetragen. § 7 Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art
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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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g in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 10 414.362 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin der einzelnen Trägerkantone § 37 Bauten § 38 Überweisung der Betriebsbeiträge 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der Hochschule § 40 Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters § 41 Übrige zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran- schlages. 14. Er beschliesst
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414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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besondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt. Art. 5 Thematische Ausrichtung 1 Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ Tätigkeiten werden regelmässig ei- ner Qualitätsevaluation unterzogen. Art. 10 Koordination 1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen For- schung, Entwicklung, Dienstleistungen sind und Aktivitätenplan Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben, c) ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz- bereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
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414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
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gelten insbesondere a) die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ
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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Revisionsstelle regeln die Statuten. 4 651.1 3.6. Gemeinsame Bestimmung § 16 Verantwortlichkeit 1 Für die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals der Zuger Kanto- nalbank gelten die Bestimmungen iche Revisionsstelle § 15 Aktienrechtliche Revisionsstelle 3.6. Gemeinsame Bestimmung § 16 Verantwortlichkeit 4. Änderung des Gesetzes und Auflösung der Gesellschaft § 17 Änderung § 18 Auflösung 2024-
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 2 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und die Mitglieder des Kantonsrats gemäss § 10a des Nebenamtsgesetzes vom 27. Januar 19942) fest; 8. veranlasst bei einer allfälligen schweren Verletzung des Kommissi- onsgeheimnisses weitere Abklärungen gemäss