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862.11 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in de- nen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden; d) zur Hebung der Volksernährung, Unterstützung von Schulsup- penanstalten – besonders
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
Kanton Zug 921.1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 201
332.1 - Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone. 2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Trans- portierten wird durch den Ortsstempel der
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
der Stiftungsurkunde. Ihr Ent- scheid hat konstitutive Wirkung. * 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Han- delsregister eingetragen. § 7 Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
g in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 10 414.362 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin der einzelnen Trägerkantone § 37 Bauten § 38 Überweisung der Betriebsbeiträge 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der Hochschule § 40 Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters § 41 Übrige zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran- schlages. 14. Er beschliesst
414.363 - Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
besondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt. Art. 5 Thematische Ausrichtung 1 Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ Tätigkeiten werden regelmässig ei- ner Qualitätsevaluation unterzogen. Art. 10 Koordination 1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen For- schung, Entwicklung, Dienstleistungen sind und Aktivitätenplan Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen für regionale Vorhaben, c) ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz- bereich Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen
414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
gelten insbesondere a) die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Revisionsstelle regeln die Statuten. 4 651.1 3.6. Gemeinsame Bestimmung § 16 Verantwortlichkeit 1 Für die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals der Zuger Kanto- nalbank gelten die Bestimmungen iche Revisionsstelle § 15 Aktienrechtliche Revisionsstelle 3.6. Gemeinsame Bestimmung § 16 Verantwortlichkeit 4. Änderung des Gesetzes und Auflösung der Gesellschaft § 17 Änderung § 18 Auflösung 2024-
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 2 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und die Mitglieder des Kantonsrats gemäss § 10a des Nebenamtsgesetzes vom 27. Januar 19942) fest; 8. veranlasst bei einer allfälligen schweren Verletzung des Kommissi- onsgeheimnisses weitere Abklärungen gemäss

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