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512.1 - Polizeigesetz (PolG)
betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs; b) der Zweck des Bearbeitens; c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe 18b * Zuständigkeit 1 Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen a) * gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 200718) über Massnahmen gegen Gewalt die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind. 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung unmittelbar
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Verdecktes Eigenkapital 3. Quellensteuer § 29 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland * § 30 * … § 31 Wechsel der Veranlagungsart § 31bis * … § 32 Steuerbezug 4. Inventar § 33 Aufsicht über Vergütung der Leistung von die- sem Einsatzbetrieb getragen wird. § 30 * … § 31 Wechsel der Veranlagungsart 1 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
n (§ 50 Abs. 2 Gemeindege- setz5)); d) regelt allfällige Austritte von Verbandsgemeinden; e) verabschiedet Vorlagen zu Handen der Verbandsgemeinden; 5) BGS 171.1 3 732.2 f) beschliesst das Budget mit den
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. * 2 … * § 16 Verantwortlichkeit 1 Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verant- wortlichkeitsgesetz8) geregelt. 8) BGS 154.11 die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhält- nis bei der Beitragspflicht. 3 Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. § 49 Reglemente zu enthalten über: 1. Art und Umfang der Zusammenarbeit; 2. Finanzierung; 3. Auflösung. § 54 Verantwortlichkeit 1 Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; 2. * im Einspracheverfahren: die Partei, wenn sie mutwillig Einsprache er- hoben hat; 3. im
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
einer Kopie aller abgeschlossenen IT-Verträge an die zentrale IT. § 35 Technisch Verantwortliche 1 Die technisch Verantwortlichen haben folgende Aufgaben und Kompeten- zen: a) Sicherstellung des zuverlässigen gesamten IT-Bereich der kantonalen Ver- waltung; § 25 AIO 1 Das AIO ist verantwortlich für die zentrale IT. Diese Verantwortung um- fasst: a) die Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Infrastruktur unter das Verwaltungsge- richt, die Datenschutzstelle und die Ombudsstelle sind verantwortlich für die dezentrale IT. Diese Verantwortung umfasst: a) die Erstellung von Budget und Finanzplan für die Wartung der
311.1 - Polizeistrafgesetz
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom ver- antwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu visieren rfahrens mit; e) nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun- gen und Veranstaltungen teil; f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
erteilen. * 4. Besondere Bewilligungen § 10 Veranstaltungen * 1 Die Zuger Polizei erteilt die Bewilligung: * 1. * für motor- und radsportliche Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG15) und den bundesrechtlichen en und lässt sie nötigenfalls auf Kosten derjenigen Person entfernen, die sie aufgestellt oder veranlasst hat. 5. Administrativmassnahmen § 14 Anordnung der Blutprobe 1 Die Anordnung von Untersuchungen zu veröffentlichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkehrsanordnungen im Rahmen von Veranstaltungen gemäss § 10. * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
751.141 - Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
Strassen und Wegen. 3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportli- che Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstras- sen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung2)

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