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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951)
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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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Ausbildung verantwortliche Person im Vorstand des Zuger Kantonalen Patentjägervereins wird stets als Mitglied der Prüfungskommission vorge- schlagen. * 2 Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung
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826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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direktion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für die Bewohnerinnen und Bewohner ein, gegliedert nach Pflegetaxen, Betreuungstaxen
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832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
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a) leitet die Sitzungen der Kommission; b) ist für die Kommunikation nach aussen zuständig; c) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ver- ständigt anschliessend die Mitglieder eine beratende Funktion; c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission; d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in drin- genden Fällen und verständigt anschliessend
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Genehmigung der die Durchführung der Er- gänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV)
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson. 4 Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin- nen bzw. Aufsicht und Verant- wortung der für das Verfahren zuständigen Person. 3 Sie können unter der Verantwortung der bzw. des für das Verfahren zu- ständigen Staatsanwältin oder Staatsanwalts Einvernahmen mit
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154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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Kanton Zug 154.31 Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) Vom 29. August 2013 (Stand 14. November 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verf
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154.231 - Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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% 2. angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50 % 6 Sitzungen, Kurse und andere Veranstaltungen im Auftrag der Kantons- tierärztin bzw. des Kantonstierarztes: Die Entschädigung erfolgt gemäss
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414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso- nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
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332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugs- einrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugs- einrichtung die Versetzung selber vornehmen