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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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Kanton Zug 332.311 Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel * Vom 28. November 2000 (Stand 1. Juni 2021) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt u
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414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen tref- fen sich mindestens einmal pro Jahr oder Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskon- ferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Auf- nahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstat- tet. 5 Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorberei- tungskurse. Art. 17 Eintrittsprüfung 1 Im Rahmen der Eint
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415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren denen eine Eintrittsprüfung absolviert werden muss, zwingend. 3 Der Direktor/die Direktorin ist verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse. 4 Ein Vorbereitungskurs, der bis zu einem Monat
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414.376 - Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertre- tung der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll. 4 Über das Bestehen der Prüfung in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup- penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit. 3 Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung ein-
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. März 2025) Die Direktion des Innern
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153.716 - Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
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Kanton Zug 153.716 Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Vom 27. Mai 20
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 17. Oktober 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt
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154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
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Kanton Zug 154.311 Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs.
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und setz2); 4. * Erlass der Geschäftsordnung; 5. * Erlass der Verordnung über die Gebühren; 6. * Verabschiedung des Voranschlags zuhanden des Kantonsrats; 7. * Festsetzung der Besoldung der Mitarbeiterinnen
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153.752 - Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an den Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD)
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Entscheid und Veranlassung des sofortigen Vollzugs von rechtskräftigen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnah- men (Art. 439 Abs. 3 StPO); 7. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Verhaftung Verhaftung, der Ausschrei- bung und der Auslieferung (Art. 439 Abs. 4 StPO); 8. Prüfung, Entscheid und Veranlassung der Versetzung in die Sicher- heitshaft zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme über das automatisierte Polizeifahndungssystem vom 15. Oktober 2008 (RIPOL- Verordnung)9) 1 1. Veranlassung der Verhaftung und Aufenthaltsermittlung von Personen im Rahmen eines Straf- oder Massnahmenvollzuges