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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun- den oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst Zuständigkeit § 8 Bewilligungsadresse § 9 Bewilligungsdauer § 10 Nebenbestimmungen § 10a * Verantwortlichkeit § 11 Erlöschen der Bewilligung 2.2. Öffnungszeiten § 12 Grundsatz § 13 Längere Öffnungszeiten Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs-
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen- verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden. 2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die- sem für nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus- weis. 3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi- nischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren Statistiken, Daten- schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne); c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen; 33) BGS 821.1 15 821.11 d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)12) entschä- digt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits- gesetz)13); c) die G Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der ngsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
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212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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se für Angestellte des Standortkantons an. Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit ges. Er vertritt die ZBSA nach aussen. Art. 9 Aufgaben 1 Der Geschäftsleiter a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets; b) ist für Betrieb und Personal der ZBSA Art. 13 Leistungsauftrag Art. 14 Personal Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit Art. 16 Amtshilfe 4. Finanz- und Rechnungswesen Art. 17 Grundsätze Art. 18 Dotationskapital
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und in- ternationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. § 6 Dauer
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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
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periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung
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740.162 - Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (V KRB Energiebeiträge II)
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von Unternehmerrechnun- gen entfällt. 2 Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten gemäss §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II
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413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
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als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangs- mässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung
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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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Person ist gemäss ihrer Ausbildung und ihren Fähig- keiten einzusetzen und falls nötig von der verantwortlichen arbeitgebenden Person entsprechend zu instruieren. § 7 Arbeitsbedingungen 1 Arbeitnehmende Personen