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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun- den oder ergänzt werden. § 10a * Verantwortlichkeit 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst Zuständigkeit § 8 Bewilligungsadresse § 9 Bewilligungsdauer § 10 Nebenbestimmungen § 10a * Verantwortlichkeit § 11 Erlöschen der Bewilligung 2.2. Öffnungszeiten § 12 Grundsatz § 13 Längere Öffnungszeiten Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat. 3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge- bühren in Verwaltungs-
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen- verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden. 2 Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die- sem für nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus- weis. 3 Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi- nischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren Statistiken, Daten- schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne); c) Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen; 33) BGS 821.1 15 821.11 d) Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)12) entschä- digt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeits- gesetz)13); c) die G Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist; diese Personen müssen über Bewilligungen gemäss § 6 ff. verfügen; e) auf den Zeitpunkt der ngsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit von Menschen
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
se für Angestellte des Standortkantons an. Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit ges. Er vertritt die ZBSA nach aussen. Art. 9 Aufgaben 1 Der Geschäftsleiter a) überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets; b) ist für Betrieb und Personal der ZBSA Art. 13 Leistungsauftrag Art. 14 Personal Art. 15 Haftung und Verantwortlichkeit Art. 16 Amtshilfe 4. Finanz- und Rechnungswesen Art. 17 Grundsätze Art. 18 Dotationskapital
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und in- ternationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. § 6 Dauer
414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation). 4 Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung
740.162 - Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (V KRB Energiebeiträge II)
von Unternehmerrechnun- gen entfällt. 2 Für die Bemessung von kantonalen Beiträgen sind von den veranschlagten Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten gemäss §§ 3, 4 und 5 KRB Energiebeiträge II
413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
als Dozentin oder Dozent an Kursen für Berufsbildende oder vergleichbaren lehrgangs- mässigen Veranstaltungen des Amts für Berufsbildung eingesetzt werden, erhalten inkl. Vorbereitungsarbeiten eine Entschädigung
611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
Person ist gemäss ihrer Ausbildung und ihren Fähig- keiten einzusetzen und falls nötig von der verantwortlichen arbeitgebenden Person entsprechend zu instruieren. § 7 Arbeitsbedingungen 1 Arbeitnehmende Personen

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