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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
18 Organisation des ÖREB-Katasters 1 Die Direktion des Innern ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle und stellt beglaubigte Auszüge aus. * 6 215.71 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
der zuständigen Bundesbehörde mit. * § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB- Kataster 1 Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Ber erneuerten Teile der amtlichen Vermessung; b) Grenzänderungen von Amtes wegen (Art. 14a VAV15)). 2 Sie veranlasst die Anerkennung des genehmigten Vermessungswerks durch den Bund. 14) SR 210 15) SR 211.432.2 11 30 * … § 31 * … § 32 * … 4.3. … * § 33 Anmerkungen im Grundbuch § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB-Kataster § 33b * Weiterer Inhalt des ÖREB-Katasters § 33c * Finanzierung
312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.– 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeb- Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz12)): 100.– 7.2 * Missachten der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.– 7.3 * … 7.4 * Nachteilige Nutzung
414.17 - Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
ausserhalb des Unterrichts kann die Lehrperson die Wegweisung der Schülerin bzw. des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schul- leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren leichten Verstössen § 6 Massnahmen 1 Bei leichten Verstössen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung folgende Massnahmen zur Verfügung: a) Durchführung eines klärenden Gesprächs mit der Schülerin
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
Kanton Zug 332.312 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel) Vom 23. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Paritätische Aufsichtskommission als Aufsichtsbehörde üb
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
nicht über erwei- terte Erwerbsausfallentschädigung abgeckt, sowie Entschädigungen für abgesagte Veranstaltungen und Betriebsschliessungen, für Kultur- unternehmen und Kulturschaffende inkl. Laien-Vereine; anderem wegen Betrugs (Art. 146 StGB4)), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön- nen. 4) Bestimmung. Die bestimmungsgemässe Verwendung der garantierten Kredite liegt in der alleinigen Verantwortung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, wes- halb die kreditvergebende Bank die bestimmungsgemässe
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
Kanton Zug 414.134 Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie) Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
Kanton Zug 612.19 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022) Vom 1. März 2022 (Stand 2. März 2022) D

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