-
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
-
18 Organisation des ÖREB-Katasters 1 Die Direktion des Innern ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle und stellt beglaubigte Auszüge aus. * 6 215.71 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen
-
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
-
der zuständigen Bundesbehörde mit. * § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB- Kataster 1 Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Ber erneuerten Teile der amtlichen Vermessung; b) Grenzänderungen von Amtes wegen (Art. 14a VAV15)). 2 Sie veranlasst die Anerkennung des genehmigten Vermessungswerks durch den Bund. 14) SR 210 15) SR 211.432.2 11 30 * … § 31 * … § 32 * … 4.3. … * § 33 Anmerkungen im Grundbuch § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB-Kataster § 33b * Weiterer Inhalt des ÖREB-Katasters § 33c * Finanzierung
-
312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
-
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (§ 9 ÜStG): 100.– 1.6 Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeb- Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz12)): 100.– 7.2 * Missachten der Melde- und Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald (§ 11 in Verbindung mit § 33 EG Waldgesetz): 200.– 7.3 * … 7.4 * Nachteilige Nutzung
-
414.17 - Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
-
ausserhalb des Unterrichts kann die Lehrperson die Wegweisung der Schülerin bzw. des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schul- leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren leichten Verstössen § 6 Massnahmen 1 Bei leichten Verstössen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung folgende Massnahmen zur Verfügung: a) Durchführung eines klärenden Gesprächs mit der Schülerin
-
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
-
Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
-
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
-
Kanton Zug 332.312 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel) Vom 23. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die Paritätische Aufsichtskommission als Aufsichtsbehörde üb
-
612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
-
nicht über erwei- terte Erwerbsausfallentschädigung abgeckt, sowie Entschädigungen für abgesagte Veranstaltungen und Betriebsschliessungen, für Kultur- unternehmen und Kulturschaffende inkl. Laien-Vereine; anderem wegen Betrugs (Art. 146 StGB4)), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön- nen. 4) Bestimmung. Die bestimmungsgemässe Verwendung der garantierten Kredite liegt in der alleinigen Verantwortung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, wes- halb die kreditvergebende Bank die bestimmungsgemässe
-
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
-
diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
-
414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
-
Kanton Zug 414.134 Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie) Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des
-
612.19 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022)
-
Kanton Zug 612.19 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022) Vom 1. März 2022 (Stand 2. März 2022) D