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Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
erfolgt nach den Richtlinien der Finanzdi- rektion und den Vorgaben der Amtsleitung. § 28 Verantwortlichkeiten 1 Die Mitarbeitenden sind für die wahrheitsgetreue Aufzeichnung ihrer Arbeitszeiten, bezahlten betreffenden Tag geplan- te Arbeitszeit angerechnet. 7 Bei bewilligter Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen kann unabhän- gig vom Beschäftigungsgrad jeweils der tatsächliche Zeitaufwand angerech- net werden
Reglement über die Jahresarbeitszeit
festlegen. * 3 Die Verteilung der Jahresarbeitszeit auf die einzelnen Monate und Wochen liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211 3) BGS 154.214 GS 28, 549 1 154.217 § 3 Durchs
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
thekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbe­ amte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Übertragungen zu verhalten. 2 Er ist befugt, den betreffenden Grundeigentümern
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
sen. * 3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, na- mentlich der Verantwortung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen
Verordnung über die amtliche Vermessung
die Erneuerung gestützt auf den Veri- fikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht. 2 Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund. 4. Nachführung und Unterhalt § 13 Zuständigkeit
Polizeistrafgesetz
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Bildungsverordnungen geregelt. Das Zeugnis ist vom ver­ antwortlichen Berufsbildner bzw. von der verantwortlichen Berufsbildnerin und – bei Unmündigen – von einer oder einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen rüfungen mit; e) nehmen an angeordneten Mitarbeitergesprächen, Konferenzen, Sitzun­ gen und Veranstaltungen teil; f) * bilden sich regelmässig und zielorientiert persönlich, fachlich sowie pädagogisch
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
Kanton Zug 215.35 Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif) Vom 27. September 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 954 des Schwe
512.1 - Polizeigesetz
In­ formationspflicht vorliegt. 3 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) das verantwortliche Organ der entsprechenden Datensammlung; b) der Zweck des Bearbeitens; c) das Daten empfangende 18b * Zuständigkeit 1 Die Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport­ veranstaltungen a) * gemäss den Art. 3a bis 9 des Konkordats vom 15. November 20071) über Massnahmen gegen Gewalt die öf­ fentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder die für solches Verhalten verantwortlich sind. 2 Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord­ nung unmittelbar
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Kanton Zug 423.11 Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Vom 26. April 1990 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1

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