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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdi- ploms]". 7. Anforderungen an die Ausbildungs- verantwortlichen Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten 1 Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über Diplomurkunde Art. 18 Titel Art. 19 Erweiterungsdiplom 7. Anforderungen an die Ausbildungs- verantwortlichen Art. 20 Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Art. 21 Qualifikation der Praxislehrpersonen
942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere und folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Gewinnplan; 3. Maximale Summe aller Einsätze; 4. Lospreise; folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 4 942.461 2. Zeitpunkt, Ort und Art des Unterhaltungsanlasses;
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
ausserhalb des Kantons Zug übersteigt. 2 Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuerperiode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhält- nisse von der Person
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
ungskommission zu informie- ren. * 5. Zuständigkeiten § 35 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Verpflichtungs- und Nachtragskredite sowie die Jahresrechnung zuhanden des Ka
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommis- sionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird. § 20
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
t, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer- den. 3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiede
312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; b) die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
312.11 - Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (Ziff. 1.5); f) Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeb-
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwa- chungen angeordnet werden; c) an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen; 1) BGS 111.1 2) BGS 512.1 3) BGS 512.2 4) BGS 157.1 GS 2014/048 1 159.1 d)

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