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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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Kanton Zug 821.18 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Vom 22. Oktober 2015 (Stand 1. Februar 2022) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesun
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416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
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Kanton Zug 416.212 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen Vom 18. Juni 2009 (Stand 1. März 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren besch
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942.43-1-1.de.pdf
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Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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Kanton Zug 612.18 Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. April 2021) Der Regierungs
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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von Sitzungen inkl. Erstellung und Weiter- verarbeitung von Sitzungsunterlagen) - Selbstständiges Beheben einfacher Stö- rungen und allenfalls Veranlassen von Umgehungslösungen (First-Level-Sup- port) bestellen etc.) - Kontrollieren der Rettungsfahrzeuge und verantwortlich für die Sauberkeit der Fahr- zeuge Wie Rettungssanität 1, jedoch erhöhte Verantwortung und Selbstständigkeit z. B. aufgrund von fachlichem vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidungsbefugnisse mit entsprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Verhältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht
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641.7 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
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50.– 2. durch Strassenreklamen, pro m² Reklamefläche und Jahr: Fr. 20.– bis Fr. 100.– c) für Veranstaltungen 1. kommerzieller, nicht überwiegend gemeinnütziger oder kulturel- ler Art, innerhalb eines K
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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e Person massgebend. 107ter * Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie so- lidarisch für die Gesamtsumme, soweit e pro Std.: 130 b) * Hilfsperson pro Stunde: 75 107. * Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durch- führung der Versteigerung
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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ische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; l) informiert Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerschaft über die sie betreffenden Beschlüsse; m) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange ng der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen Planungen und Massnahmen. Sie legt der Schul- kommission Rechenschaft über die interne Evaluation ab; e) ist verantwortlich für die Stundenplanung; sind verantwortlich für das Budget gegenüber der zuständigen Rekto- rin bzw. dem zuständigen Rektor; g) sind in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsleiterin bzw. dem Ver- waltungsleiter verantwortlich für
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511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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der Zentral- stelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr- leistung der Datensicherheit aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un- tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert. 2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS
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711.31-23-1.de.pdf
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unbebauten Bauzonen auf die minimalen Abstände von Hoch- spannungsleitungen und Unterwerken und veranlassen Auszonungen, raumplanerische Opti- mierung oder Verlegungen der Leitungen in enger Zusammenarbeit der Entwicklung der Agglomeration Zug bildet. Die Gemeinden werden direkt einbezogen. Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Bund liegt beim Regierungsrat. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Frag