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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schu- len, Behörden, Institutionen und Dritte im Bereich Schule und Stellung leitend Aufgaben Gemäss § 13 des PH-Gesetzes Die Mitglieder der Hochschulleitung tragen die Verantwortung für das Ganze der Hochschule und ihres Betriebs. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat
223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
nen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichts- behörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen sich vorab im UPReg eintragen. 3 Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet
511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
Aufgaben III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis Art. 7 Befehlsgewalt Art. 8 Verantwortlichkeit Art. 9 Versicherung und Rechtsschutz IV. Kosten Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen. III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis 1 Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen. Art. 8 Verantwortlichkeit 1 Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Auf- gabenerfüllung entsteht
942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
dürfen nicht an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokertur- nieren teilnehmen. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieses Ver- bots verantwortlich. § 5 Bewilligungs- und Meldepflicht dienen, werden keine Gebühren erhoben. 5. Strafbestimmung § 17 Übertretung 1 Wer als Veranstalterin oder Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig Min- derjährige an lokalen Sportwetten oder kleinen Pok allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst. 4 942.46 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Be- zug der Abgabe, sofern er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spiel- bankenkommission
811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012; StFV); Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor ge- sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Febr. 2007 (SR 814
933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
wurde; 3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat; 4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt8) wird;
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 46) Art. 19 TVA 9 811.11 § 17 Kontrolle Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen29) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und La 6. Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 7. Umweltgefährdende Organismen * § 10 * Überwachung in Betrieben und in der Umwelt 8. Get
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Lehr- und anderen Ver- anstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie von bewillig- ten Veranstaltungen Dritter an der Pädagogischen Hochschule Zug; b) das Behindern von Instanzen und Angehörigen der ergriffen werden: a) mündliche Verwarnung; b) schriftlicher Verweis; c) Ausschluss aus einzelnen Veranstaltungen oder von Prüfungen; d) Androhung des Ausschlusses aus der Pädagogischen Hochschule Zug; e) Ausschluss
152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Kanton Zug 152.34 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlu
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
den gilt der Tarif für Einstellhallen. § 16 Veranstaltungen 1 Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten. 2 Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen Tag d) Seminarstrasse 12, Menzingen (Kantonsschule Menzingen); Fr. 5.– pro Tag 2 154.120 2 Die verantwortlichen Organisationseinheiten sind für die Ausgabe der Ta- geskarten besorgt. 3 Tageskarten müssen begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmana- gement einzureichen. 3 Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist

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