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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen für Lehr-, Fach- und Leitungspersonen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schu- len, Behörden, Institutionen und Dritte im Bereich Schule und Stellung leitend Aufgaben Gemäss § 13 des PH-Gesetzes Die Mitglieder der Hochschulleitung tragen die Verantwortung für das Ganze der Hochschule und ihres Betriebs. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat
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223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
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nen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichts- behörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen sich vorab im UPReg eintragen. 3 Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet
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511.75 - Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee
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Aufgaben III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis Art. 7 Befehlsgewalt Art. 8 Verantwortlichkeit Art. 9 Versicherung und Rechtsschutz IV. Kosten Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen. III. Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug Art. 6 Dienstverhältnis 1 Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen. Art. 8 Verantwortlichkeit 1 Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Auf- gabenerfüllung entsteht
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942.46 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)
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dürfen nicht an lokalen Sportwetten oder kleinen Pokertur- nieren teilnehmen. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieses Ver- bots verantwortlich. § 5 Bewilligungs- und Meldepflicht dienen, werden keine Gebühren erhoben. 5. Strafbestimmung § 17 Übertretung 1 Wer als Veranstalterin oder Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig Min- derjährige an lokalen Sportwetten oder kleinen Pok allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst. 4 942.46 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Be- zug der Abgabe, sofern er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spiel- bankenkommission
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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Störfällen vom 27. Febr. 1991 (SR 814.012; StFV); Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor ge- sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Febr. 2007 (SR 814
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933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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wurde; 3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat; 4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt8) wird;
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 46) Art. 19 TVA 9 811.11 § 17 Kontrolle Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen29) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 1 Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und La 6. Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen) § 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen * 7. Umweltgefährdende Organismen * § 10 * Überwachung in Betrieben und in der Umwelt 8. Get
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Lehr- und anderen Ver- anstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie von bewillig- ten Veranstaltungen Dritter an der Pädagogischen Hochschule Zug; b) das Behindern von Instanzen und Angehörigen der ergriffen werden: a) mündliche Verwarnung; b) schriftlicher Verweis; c) Ausschluss aus einzelnen Veranstaltungen oder von Prüfungen; d) Androhung des Ausschlusses aus der Pädagogischen Hochschule Zug; e) Ausschluss
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152.34 - Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
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Kanton Zug 152.34 Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlu
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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den gilt der Tarif für Einstellhallen. § 16 Veranstaltungen 1 Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten. 2 Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen Tag d) Seminarstrasse 12, Menzingen (Kantonsschule Menzingen); Fr. 5.– pro Tag 2 154.120 2 Die verantwortlichen Organisationseinheiten sind für die Ausgabe der Ta- geskarten besorgt. 3 Tageskarten müssen begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmana- gement einzureichen. 3 Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist