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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Werkzeugtruhen, einzelne Automaten; 17 721.111 i) * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen; j) * dem Amateurfunkdienst dienende einfache Draht- und S
162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsge- richtes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
unverzüglich beim Grundbuch- und Ver- messungsamt zur Eintragung an (Art. 963 Abs. 3 ZGB). § 10d * Verantwortlichkeit 1 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte, unterstehen 10a * Pflicht zur Interessenwahrung § 10b * Sorgfaltspflichten § 10c * Anmeldepflicht § 10d * Verantwortlichkeit 1.7. … * § 11 * … 1.8. … * § 12 * … 2. Die öffentliche Beurkundung 2.1. Beurkundung von Wi Interessen der Beteiligten unparteilich. 2 Sie übt die notarielle Tätigkeit unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. 6 223.1 § 10b * Sorgfaltspflichten 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 21. November 2025) Die Direktion d
831.521-A2-1-1.de.pdf
Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abge- sagt, wird die Hälfte der verabredeten bzw. mutmasslichen Dauer entschä- digt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden
751.41 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
Kanton Zug 751.41 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Zwischen
414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
J+S-Schneesportlagern ausserhalb der Schul- und Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) verantwortliche Person Lagerleitung (muss in der Regel Lehrperson und J+S-Leiterin/-Leiter sein): 70 Franken
121.32 - Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
Kanton Zug 121.32 Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) Vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
Kanton Zug 414.121 Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen Vom 26. März 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des

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