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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Werkzeugtruhen, einzelne Automaten; 17 721.111 i) * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen; j) * dem Amateurfunkdienst dienende einfache Draht- und S
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162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsge- richtes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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unverzüglich beim Grundbuch- und Ver- messungsamt zur Eintragung an (Art. 963 Abs. 3 ZGB). § 10d * Verantwortlichkeit 1 Die Urkundspersonen, mit Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte, unterstehen 10a * Pflicht zur Interessenwahrung § 10b * Sorgfaltspflichten § 10c * Anmeldepflicht § 10d * Verantwortlichkeit 1.7. … * § 11 * … 1.8. … * § 12 * … 2. Die öffentliche Beurkundung 2.1. Beurkundung von Wi Interessen der Beteiligten unparteilich. 2 Sie übt die notarielle Tätigkeit unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. 6 223.1 § 10b * Sorgfaltspflichten 1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 21. November 2025) Die Direktion d
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeit- nehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abge- sagt, wird die Hälfte der verabredeten bzw. mutmasslichen Dauer entschä- digt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden
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751.41 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
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Kanton Zug 751.41 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Zwischen
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414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
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J+S-Schneesportlagern ausserhalb der Schul- und Arbeitszeit werden wie folgt entschädigt: a) verantwortliche Person Lagerleitung (muss in der Regel Lehrperson und J+S-Leiterin/-Leiter sein): 70 Franken
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121.32 - Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
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Kanton Zug 121.32 Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) Vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
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414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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Kanton Zug 414.121 Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen Vom 26. März 2018 (Stand 1. Januar 2025) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des