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924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006. 2 924.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver- antwortlich. 2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeför- derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt
414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Abschlussreise, Projekt- woche,
512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
polizeiliche Leistungen gemäss § 25 Abs. 2 Bst. a und d des Polizei-Organisationsgesetzes werden für Veranstaltungen a) bis und mit 4. März 2008 nicht, b) ab 5. März 2008 zu 50 Prozent und c) ab Anfang 2009 zu
152.4 - Archivgesetz
Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver- waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
che Verantwortlichkeit § 24 Anwendbares Recht 1 Für die Strafverfolgung von Beamten sind die Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts7) massgebend. 5. Die disziplinarische Verantwortlichkeit * 6 Ergänzendes Recht § 23 Obligationenrecht 4. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit § 24 Anwendbares Recht 5. Die disziplinarische Verantwortlichkeit * 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 32 Änderung bisherigen Kanton Zug 154.11 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 1. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug
514.1 - Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Polizei entscheidet der Regierungsrat. § 3 Prüfungen 1 Die Polizei kann unter ihrer Aufsicht und Verantwortung externe Sachver- ständige mit der Durchführung waffenrechtlicher Prüfungen beauftragen. 1) SR
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
geschätzten Geldwert dieser Sachleis- tung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt. § 52a1 * Veranlagung 1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommissi- on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes15) sowie nach § 61 ff. PBG. 15) BGS 162.1 23 721.11 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz16)

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