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924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
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Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006. 2 924.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung
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752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver- antwortlich. 2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeför- derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper- sonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt
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414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Abschlussreise, Projekt- woche,
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512.26 - Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen
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polizeiliche Leistungen gemäss § 25 Abs. 2 Bst. a und d des Polizei-Organisationsgesetzes werden für Veranstaltungen a) bis und mit 4. März 2008 nicht, b) ab 5. März 2008 zu 50 Prozent und c) ab Anfang 2009 zu
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152.4 - Archivgesetz
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Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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der Baudirektion zur Kreditfreigabe, zur Einholung von ver- waltungsexternen Gutachten und zur Verabschiedung der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die
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154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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che Verantwortlichkeit § 24 Anwendbares Recht 1 Für die Strafverfolgung von Beamten sind die Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts7) massgebend. 5. Die disziplinarische Verantwortlichkeit * 6 Ergänzendes Recht § 23 Obligationenrecht 4. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit § 24 Anwendbares Recht 5. Die disziplinarische Verantwortlichkeit * 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 32 Änderung bisherigen Kanton Zug 154.11 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 1. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug
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514.1 - Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
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Polizei entscheidet der Regierungsrat. § 3 Prüfungen 1 Die Polizei kann unter ihrer Aufsicht und Verantwortung externe Sachver- ständige mit der Durchführung waffenrechtlicher Prüfungen beauftragen. 1) SR
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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geschätzten Geldwert dieser Sachleis- tung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt. § 52a1 * Veranlagung 1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommissi- on, worauf diese die Veranlagung einleitet. 3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes15) sowie nach § 61 ff. PBG. 15) BGS 162.1 23 721.11 4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz16)