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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Kanton Zug 154.29 Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV) Vom 2. Juni 2020 (Stand 6. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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Entwendung oder widerrechtliche Verwendung. 1) BGS 157.1 GS 29, 5 1 157.12 § 3 Verantwortlichkeit * 1 Die Organe sind verantwortlich für die Gewährleistung der Informationssi- cherheit in allen Phasen der D beschliesst: § 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Verantwortlichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten, die mit elektronischen Hilfsmitteln oder GS 2020/089 6 § 1 Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Zweck der Informationssicherheit * § 3 Verantwortlichkeit * § 4 Sicherheitsmassnahmen § 5 Umsetzung § 5a * Datenschutz-Folgenabschätzung § 6 Regierungsrat
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213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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Kanton Zug 213.2 Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 52 de
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231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes7) 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind massgebend
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 3 Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähig- keiten, unterstützen die Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die beruf- liche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli- cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Amt für
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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Kanton Zug 861.512 Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47
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826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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Abs. 1 Bst. a bis c abschliessend. Art. 6 Aufgaben des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat: a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend; b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge Rahmen des gemein- sam definierten Bedarfs; c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften;
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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des Einsatzes von Angehörigen des Zivil- schutzes entstehen, haften die Veranstalter. 2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung: soweit deren Be- stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten. § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren 1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu 6. Datenbearbeitung § 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren § 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung § 26 Personenbezogene