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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
Kanton Zug 154.29 Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV) Vom 2. Juni 2020 (Stand 6. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
Entwendung oder widerrechtliche Verwendung. 1) BGS 157.1 GS 29, 5 1 157.12 § 3 Verantwortlichkeit * 1 Die Organe sind verantwortlich für die Gewährleistung der Informationssi- cherheit in allen Phasen der D beschliesst: § 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Verantwortlichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit von Personendaten, die mit elektronischen Hilfsmitteln oder GS 2020/089 6 § 1 Gegenstand und Geltungsbereich § 2 Zweck der Informationssicherheit * § 3 Verantwortlichkeit * § 4 Sicherheitsmassnahmen § 5 Umsetzung § 5a * Datenschutz-Folgenabschätzung § 6 Regierungsrat
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Kanton Zug 213.2 Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 52 de
231.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
18 Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes7) 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) sind massgebend
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
lebensfrohen, charaktervollen Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. 3 Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähig- keiten, unterstützen die Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend dem Nutzen für die beruf- liche e Unterstützung von Weiterbildungsangeboten auf kantonaler Ebene ist Sache des Kantons, für Veranstaltungen auf gemeindli- cher Ebene Sache der Gemeinden. 2 Im Rahmen des Budgets können Weiterbildungsangebote
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht gewinnorientiert ist; c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind; d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Therapie dienen; b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden; c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können. § 37 Amt für
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
Kanton Zug 861.512 Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47
826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Abs. 1 Bst. a bis c abschliessend. Art. 6 Aufgaben des Konkordatsrats 1 Der Konkordatsrat: a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend; b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge Rahmen des gemein- sam definierten Bedarfs; c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften;
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
des Einsatzes von Angehörigen des Zivil- schutzes entstehen, haften die Veranstalter. 2 Den Veranstaltenden stellt das Amt folgende Kosten für den Einsatz der Angehörigen des Zivilschutzes in Rechnung: soweit deren Be- stimmungen auch für Zivilschutzpflichtige gelten. § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren 1 Ist die Schutzraumbaupflicht in einem Baubewilligungsverfahren zu 6. Datenbearbeitung § 23 Personendaten über Schutzdienstpflichtige § 24 Daten zu Baugesuchen; Verarbeitung im Baubewilligungsverfahren § 25 Liegenschaftsdaten für die Zuweisungsplanung § 26 Personenbezogene

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