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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhal- tung; e) * sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Volkswirt- 5 413.152 § 18 Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben 1 Die Praktikumsbetriebe tragen die Verantwortung für die fachgerechte Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbe- triebe
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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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21 4 751.21 4. Besondere Bewilligungen § 10 Veranstaltungen * 1 Die Zuger Polizei erteilt die Bewilligung: * 1. * für motor- und radsportliche Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG1) und den bundesrechtlichen en und lässt sie nötigenfalls auf Kosten derjenigen Person entfernen, die sie aufgestellt oder veranlasst hat. 5. Administrativmassnahmen § 14 Anordnung der Blutprobe 1 Die Anordnung von Untersuchungen zu veröffentlichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkehrsanordnungen im Rahmen von Veranstaltungen gemäss § 10. * 3. Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Kantonalen Heilmittelkontrolle zur Genehmi- gung vorzulegen. § 14 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Die fachtechnisch verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder n A bis D getrennt von anderen Waren auf. 2 Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. § 18 Aufbewahrung von Rechnungen 1 Rechnungen, die Heilmittel betreffen on bewilligt die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn: a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt; b) geeignete Räumlichkeiten und
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Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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Strassen und Wegen. 3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Ausnahmen bewilligt werden, wenn über wiegende Interessen dies rechtfertigen. § 11 Veranstaltungen im Wald 1 Veranstaltungen im Wald mit mutmasslich über 100 Teilnehmenden oder Zuschauenden sind vorgängig Übersteigt die Teilnehmer beziehungsweise Zuschauerzahl die Grenze von 250 Personen, bedarf die Veranstaltung einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Keine Melde und Bewilligungspflicht besteht für Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin sorgt für die vermessungstechnische Aufnahme und veranlasst die Eintragung in die Plä ne für das Grundbuch. * § 3 Rodungsbewilligungsverfahren 1 Rodungsgesuche
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Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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Kanton Zug 851.211 Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 30. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Ab
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
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Kanton Zug 845.5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 29. August 1996 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kanton
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Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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tentjägerverein kann Kandidatinnen und Kandidatenvorschläge einbringen. 2 Die für das Jagdwesen verantwortliche CoLeiterin resp. der verantwortli che CoLeiter des Amtes für Wald und Wild präsidiert von
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Verordnung über die Fischerei
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Kanton Zug 933.211 Verordnung über die Fischerei Vom 12. Dezember 1995 (Stand 13. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 19951) sow
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Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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von Lotterien besteht; 2. wenn der verantwortliche Vertreter des Veranstalters keine Gewähr für die korrekte Durchführung der Lotterie bietet; 3. wenn der Veranstalter im gleichen Kalenderjahr bereits eine Gebühr reduziert sich auf Fr. 20.–. 4 Die Gebühr ist innert zehn Tagen nach der Veranstaltung zu bezahlen. 5 Bei Veranstaltungen für ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke kann die Gebühr erlassen zu, ist die Vertei lung der Gewinne dem Veranstalter zu überlassen. 6 942.41 § 21 Abrechnung 1 Innert zehn Tagen nach Abschluss des Anlasses hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde eine vollständige