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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein. 3.3. Aufsicht Art. 20 1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der g
222.1-1-1.de.pdf
Beweismitteln ausgeschlossen. 2 Davon sind ausgenommen Begehren, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweis- verfahren aus den Prozessakten irrtüm- licherweise zugestanden hat, oder ist sie von der Gegenpartei in schuldhafter Weise dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst der Richter seine polizeiliche Vor- führung. § 171 d) Grundlose Zeugnisverweigerung 1 Die gleichen
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Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Ver- sprechungen veranlasst werden. 2 Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbe- stimmt, unklar, mehrdeutig Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst die Staatsanwaltschaft oder der erkennende Richter seine polizeiliche Vorführung.1) 3 Wer als Zeuge glaubwürdig versichern, dass die Aussage über die an sie gestellten Fragen sie strafrechtlich verantwortlich machen könnte. 2 Wenn der Zeuge durch die Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
ärztlicher Zeugnisse durch Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * § 9 * Impfung 1 Allen
826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
Kanton Zug 826.12 Gesetz über das Zuger Kantonsspital * Vom 25. März 1999 (Stand 1. März 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge- macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich und der Gerichte. Sie in- formieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide. 4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim O
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Prüfungen fest und erlässt ein Reglement für die Anlagebereiche; f) * genehmigt das Budget und verabschiedet zuhanden des Regierungs- rats den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Reglement betreffend
331.71 - Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
Kanton Zug 331.71 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf §
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2024) Der Kantonsrat des
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch

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