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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein. 3.3. Aufsicht Art. 20 1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der g
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222.1-1-1.de.pdf
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Beweismitteln ausgeschlossen. 2 Davon sind ausgenommen Begehren, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweis- verfahren aus den Prozessakten irrtüm- licherweise zugestanden hat, oder ist sie von der Gegenpartei in schuldhafter Weise dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen. 4 Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst der Richter seine polizeiliche Vor- führung. § 171 d) Grundlose Zeugnisverweigerung 1 Die gleichen
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Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Ver- sprechungen veranlasst werden. 2 Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbe- stimmt, unklar, mehrdeutig Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst die Staatsanwaltschaft oder der erkennende Richter seine polizeiliche Vorführung.1) 3 Wer als Zeuge glaubwürdig versichern, dass die Aussage über die an sie gestellten Fragen sie strafrechtlich verantwortlich machen könnte. 2 Wenn der Zeuge durch die Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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ärztlicher Zeugnisse durch Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * § 9 * Impfung 1 Allen
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826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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Kanton Zug 826.12 Gesetz über das Zuger Kantonsspital * Vom 25. März 1999 (Stand 1. März 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge- macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich und der Gerichte. Sie in- formieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide. 4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim O
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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
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Prüfungen fest und erlässt ein Reglement für die Anlagebereiche; f) * genehmigt das Budget und verabschiedet zuhanden des Regierungs- rats den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Reglement betreffend
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331.71 - Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
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Kanton Zug 331.71 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf §
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2024) Der Kantonsrat des
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch