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412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
diejenigen Lehrpersonen, die als Aufsichtsperso- nen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind. 5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die
414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Promotionsfächer 1 Die folgenden Promotionsfächer basieren auf der von der Schulkommissi- on verabschiedeten Wochenstundentafel für das Gymnasium Zug vom 30. Juni 2008. a) 1. Klasse: 1. Deutsch 2. Französisch
511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
und der Kanton Zürich als Gebietskanton. 3 Auf dem in Artikel 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmenden die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden. Art. 11 Verantwortlichkeit 1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungskantons beim Dienst im Gebietskanton einem Betreuungskantone Art. 8 Dienstverhältnis Art. 9 Befehlsgewalt Art. 10 Disziplinargewalt Art. 11 Verantwortlichkeit Art. 12 Beistand 4. Kostenregelung Art. 13 Betriebskosten 5. Schlussbestimmungen Art. 14 Vollzug
153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 19982), beschliesst: § 1 Leitbild 1 Das vom Regierungsrat verabschiedete Leitbild beschreibt die Werte, nach denen die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung zu erbringen
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
sowie Studienaufträge 1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren
512.14 - Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
Kanton Zug 512.14 Verordnung über die Ausrüstung der Polizei Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung1) und
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des W
131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
Kantonsrates und des Regierungs- rates; f) die Abstimmungsvorlage, so wie sie vom Kantonsrat verabschiedet worden ist; g) bei Teilrevisionen von Rechtserlassen, eine synoptische Darstellung von geltendem finitiven Text erfolgt ein professionelles Korrektorat. 2 131.7 10 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Realisierung der Ab- stimmungserläuterung. Die bzw. der Kommunikationsbeauftragte wird
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
Mitglieder der Führungsorgane die Verantwortung für den Einsatz der Partnerorganisationen. 6 541.1 § 18 Katastrophen und Notlagen 1 Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Bewältigung von Katastro- Kommunikations-Tech- nik Notorganisation (IKT-NO); d) bereitet die Arbeiten des KFS vor; e) ist verantwortlich für die Ausbildung der Führungsorgane und der Ge- samteinsatzleiterinnen bzw. Gesamteinsatzleiter
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d

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