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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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e dürfen Wasserfahrzeuge in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden. * 2 Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen
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753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
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Kennzeichen (Art. 19 und Art. 20 BSG); c) die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 27 BSG; Art. 72 BSV); d) die Bewilligung zum Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen immatrikuliert sind, be- dürfen für den Zugersee keiner solchen Bewilligung. 3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht. § 8 Entzug 1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung
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841.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019) Der R
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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(inkl. Einschreibe- und Prüfungsgebühren, Kosten, der vom Veranstalter als notwendig vorge- gebenen Lehrmittel sowie vom Veranstalter veranschlagte Seminar- pauschalen für Übernachtung und Verpflegung); b) barung festzuhalten. Ausgenommen von einer Regelung in einer Bildungs- vereinbarung sind die Veranstaltungen gemäss § 17 Abs. 1. 2 Für den Abschluss einer Bildungsvereinbarung ist die vom Personalamt zur nach Interessegrad 1 Bei der von der zuständigen Stelle bewilligten Teilnahme an folgenden Veranstaltungen übernimmt der Kanton unabhängig vom Interessegrad die Kurs- und Lohnkosten: a) interne Fort-
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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Der anzeigenden Person werden die Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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ngen an den Bund. § 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG) 1 Die IKG ist verantwortlich für 1. die Verabschiedung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, welche die kantonalen Personenregister in Bezug auf die Personendaten aus den Einwohnerregistern erfüllen müssen; 2. die Verabschiedung der Regeln zur Prüfung der Personendatenliefe- rungen aus den Einwohnerregistern; 3. die Genehmigung Einwohnerregister zuständigen Stelle. § 18 Zuständige Direktion12) 1 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Koordination, Durch- führung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Einwohnerregister
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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g mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden. 2 Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. * 2 413.111 § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informa 2019/064 8 § 1 Lehrbetriebsverbunde § 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK) § 3 Bildungsbewilligung § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner § 5 Lehrvertragsformulare § 6 Kurse für Berufsbildnerinnen
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511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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ion in Ausübung ih- rer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkei- ten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn. d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendi- gen Räu
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung1) zur Kenntnis. Verabschiedet von der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren-Konfe- renz auf dem Zirkulationsweg im Juni 2003
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird. GS 29, 999 1 421.3 Art. 3 Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstal- tungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt. Art. 10 Publikumsverteilung 1 Der Standortkanton ist für die Erfassung