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414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
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Lektionen belastet. Diese Absenzen sind schriftlich bei der Klassenlehrperson zu entschuldigen. Die verantwortliche Lehrperson mel- det die Absenz der Klassenlehrperson. 4 Bei Krankheiten, die länger als drei Fachlehrperson meldet die Absenz der Klassenlehrper- son. 3 Bei Absenzen von nicht fachgebundenen Veranstaltungen (Thementage, Klassenanlass oder -reise, Kulturnacht, Weihnachtsfeier, Solidaritätsessen, int Kontrolle 1 Die Schülerinnen und Schüler sind selber für das Einhalten der Absenzen- regelung verantwortlich und führen eine eigene Kontrolle. 2 Jede Fachlehrperson erfasst die Absenzen auf dem Absenzenblatt
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231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
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Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
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841.714-A1 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
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Kanton Zug 841.714-A1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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Aktenfüh- rung ist das Staatsarchiv. 2 Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen zur Aktenführung an. § 10 Informationsträger und unterteilt werden; kleinere Geschäfte können zu einem einzigen Dossier zusammengefasst werden. § 8 Verantwortung für die Aktenführung 1 Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Amtsleitende und Verantwort- an die Aktenführung § 5 Grundsätze der Aktenführung § 6 Ordnungssysteme § 7 Dossierbildung § 8 Verantwortung für die Aktenführung § 9 Unterstützung bei der Aktenführung § 10 Informationsträger und technische
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753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
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Erträgen und den von der öffentlichen Hand er- brachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen zulasten der Reserve gemäss Abs. 2 oder auf die neue
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414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; Schule; q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben; s)
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414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor zurück. 8 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung vom Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwoche, etc.) anordnen pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) Antrag an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor für
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414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwo- che, etc pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) mündlicher Verweis; b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit;
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422.1 - Filmgesetz
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Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidbefugnisse mit ent- sprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Ver- hältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht Dienst- grad und sehr gute Leistungen voraus. * § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden djutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Lohnklassen 16–20 7 512.4 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab- teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin