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414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Lektionen belastet. Diese Absenzen sind schriftlich bei der Klassenlehrperson zu entschuldigen. Die verantwortliche Lehrperson mel- det die Absenz der Klassenlehrperson. 4 Bei Krankheiten, die länger als drei Fachlehrperson meldet die Absenz der Klassenlehrper- son. 3 Bei Absenzen von nicht fachgebundenen Veranstaltungen (Thementage, Klassenanlass oder -reise, Kulturnacht, Weihnachtsfeier, Solidaritätsessen, int Kontrolle 1 Die Schülerinnen und Schüler sind selber für das Einhalten der Absenzen- regelung verantwortlich und führen eine eigene Kontrolle. 2 Jede Fachlehrperson erfasst die Absenzen auf dem Absenzenblatt
231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
841.714-A1 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1) (ELKV)
Kanton Zug 841.714-A1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)
152.42 - Verordnung über die Aktenführung
Aktenfüh- rung ist das Staatsarchiv. 2 Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen zur Aktenführung an. § 10 Informationsträger und unterteilt werden; kleinere Geschäfte können zu einem einzigen Dossier zusammengefasst werden. § 8 Verantwortung für die Aktenführung 1 Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Amtsleitende und Verantwort- an die Aktenführung § 5 Grundsätze der Aktenführung § 6 Ordnungssysteme § 7 Dossierbildung § 8 Verantwortung für die Aktenführung § 9 Unterstützung bei der Aktenführung § 10 Informationsträger und technische
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Erträgen und den von der öffentlichen Hand er- brachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehlbetrag selbst. Sie trägt diesen zulasten der Reserve gemäss Abs. 2 oder auf die neue
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
vertritt die Schule nach aussen; c) veranlasst die für die Weiterentwicklung der Schule notwendigen Pla- nungen; d) ist für die Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich und veran- lasst die notwendigen sie betreffenden Beschlüsse; o) ist verantwortlich für eine zwischen den einzelnen Fächern und Lehr- personen vergleichbare Leistungsbeurteilung; p) ist verantwortlich für die Sicherheitsbelange der Schule; Schule; q) bewilligt gesamtschulische Anlässe und veranlasst eine angemessene Aufsicht; r) behandelt weitere, ihr von der Schulkommission und der Direktion für Bildung und Kultur übertragene Aufgaben; s)
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor zurück. 8 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung vom Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwoche, etc.) anordnen pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) Antrag an die zuständige Rektorin bzw. den zuständigen Rektor für
414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Schülerinnen und Schüler sind angemessen zu informieren. 5 Bei Verstössen gegen § 2 Ziff. 5 kann die verantwortliche Lehrperson die Wegweisung aus dem Anlass (Lager, Schul- oder Maturareise, Projektwo- che, etc pornographischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen stehen der Lehrperson in eigener Verantwortung fol- gende Massnahmen zu: a) mündlicher Verweis; b) Wegweisung aus der Unterrichtsstunde; Strafarbeit;
422.1 - Filmgesetz
Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entscheidbefugnisse mit ent- sprechender Verantwortlichkeit wahrgenommen werden, die im Ver- hältnis zu den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht Dienst- grad und sehr gute Leistungen voraus. * § 19 Vorgesetztendienstgrade 1 Vorgesetzte, denen Verantwortung und Aufgaben in der Führung von Dienst- und Fachbereichen übertragen sind, nehmen einen der folgenden djutant mit Vorgesetztenaufgabe (Adj mV), Lohnklassen 16–20 7 512.4 2 Wer gesamtbetriebliche Verantwortung und Führungsfunktionen als Ab- teilungsleiterin oder -leiter oder als Unterabteilungsleiterin

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